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art._5_aufenthaltsgesetz

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art._5_aufenthaltsgesetz [2026/06/10 15:34] – [1. Wortlaut] marcelart._5_aufenthaltsgesetz [2026/06/10 15:35] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel
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 >3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und >3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
 >4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. >4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
->(2) 1Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer+>(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
 >1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und >1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
 >2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. >2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
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