art._5_aufenthaltsgesetz
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| art._5_aufenthaltsgesetz [2026/06/10 15:34] – [1. Wortlaut] marcel | art._5_aufenthaltsgesetz [2026/06/10 15:35] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel | ||
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| >3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und | >3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und | ||
| >4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. | >4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. | ||
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| >1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und | >1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und | ||
| >2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. | >2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. | ||
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