art._5_aufenthaltsgesetz
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| - | ====== § 5 AufenthG: Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen. ====== | + | ====== § 5 AufenthG: Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ====== |
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| - | >(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass | + | < |
| - | >1. der Lebensunterhalt gesichert ist, | + | (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass |
| - | >1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, | + | 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, |
| - | >2. kein Ausweisungsinteresse besteht, | + | 1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, |
| - | >3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und | + | 2. kein Ausweisungsinteresse besteht, |
| - | >4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. | + | 3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und |
| - | >(2) 1Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, | + | 4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. |
| - | >1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und | + | |
| - | >2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. | + | (2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, |
| + | 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und | ||
| + | 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. | ||
| >Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte. | >Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte. | ||
| - | >(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des | + | |
| - | Absatzes 2 abzusehen. 2In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, | + | (3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. 2In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, |
| - | kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, | + | |
| - | >(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde. | + | (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde. |
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| + | ===== - Zu Abs. 2: Visumerfordernis | ||
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| + | ==== - Zu Satz 2: Absehen vom Visumerfordernis ==== | ||
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| + | === - BVerwG, Urteil vom 10.12.20214, | ||
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| + | **Absehen vom Visumerfordernis nur bei striktem Rechtsanspruch** | ||
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| + | **Leitsatz: | ||
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| + | Unter einem " | ||
| + | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._5_aufenthaltsgesetz.1780433339.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
