art._5_aufenthaltsgesetz
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| art._5_aufenthaltsgesetz [2026/06/17 11:33] – marcel | art._5_aufenthaltsgesetz [2026/08/03 21:41] (aktuell) – marcel | ||
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| (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass | (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass | ||
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| 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, | 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, | ||
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| 1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, | 1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, | ||
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| 2. kein Ausweisungsinteresse besteht, | 2. kein Ausweisungsinteresse besteht, | ||
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| 3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und | 3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und | ||
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| 4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. | 4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. | ||
| - | (2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, | + | (2) < |
| 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und | 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und | ||
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| 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. | 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. | ||
| - | >Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte. | ||
| - | (3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. | + | < |
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| + | (3) < | ||
| (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde. | (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde. | ||
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