art._5_aufnahmerichtlinie
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| - | >(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern Informationen über die gemäß dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, darunter auch Informationen in Bezug auf ihre jeweiligen Aufnahmesysteme, | + | < |
| - | > | + | (1) Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern Informationen über die gemäß dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, darunter auch Informationen in Bezug auf ihre jeweiligen Aufnahmesysteme, |
| - | >Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) auszuarbeitenden Musters insbesondere Standardinformationen zu den gemäß dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen zur Verfügung. Diese Informationen müssen so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Tage nach Stellung des Antrags oder innerhalb der für seine Registrierung nach der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Frist zur Verfügung gestellt werden. | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) auszuarbeitenden Musters insbesondere Standardinformationen zu den gemäß dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen zur Verfügung. Diese Informationen müssen so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Tage nach Stellung des Antrags oder innerhalb der für seine Registrierung nach der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Frist zur Verfügung gestellt werden. |
| - | >Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung und -vertretung erbringen, darunter auch Organisationen oder Personengruppen, | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung und -vertretung erbringen, darunter auch Organisationen oder Personengruppen, |
| - | >(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich in präziser, transparenter, | + | |
| - | > | + | (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich in präziser, transparenter, |
| - | >Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Informationen in altersgerechter Weise und in einer Weise bereit, mit der sichergestellt wird, dass der unbegleitete Minderjährige sie versteht, indem gegebenenfalls auf Minderjährige angepasstes Informationsmaterial verwendet wird. Die Informationen werden in Anwesenheit des Vertreters des unbegleiteten Minderjährigen oder einer Person bereitgestellt, | + | |
| - | > | + | Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Informationen in altersgerechter Weise und in einer Weise bereit, mit der sichergestellt wird, dass der unbegleitete Minderjährige sie versteht, indem gegebenenfalls auf Minderjährige angepasstes Informationsmaterial verwendet wird. Die Informationen werden in Anwesenheit des Vertreters des unbegleiteten Minderjährigen oder einer Person bereitgestellt, |
| - | >In Ausnahmefällen kann ein Mitgliedstaat dem Antragsteller die in Absatz 1 genannten Informationen in Form einer mündlichen Übersetzung oder gegebenenfalls bildlich anhand von Videos oder Piktogrammen zur Verfügung stellen, wenn | + | |
| - | > | + | In Ausnahmefällen kann ein Mitgliedstaat dem Antragsteller die in Absatz 1 genannten Informationen in Form einer mündlichen Übersetzung oder gegebenenfalls bildlich anhand von Videos oder Piktogrammen zur Verfügung stellen, wenn |
| - | >a) er nicht in der Lage ist, diese Informationen innerhalb der in jenem Absatz genannten Frist schriftlich vorzulegen, da die Sprache, die ein Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, eine seltene Sprache ist und | + | |
| - | > | + | a) er nicht in der Lage ist, diese Informationen innerhalb der in jenem Absatz genannten Frist schriftlich vorzulegen, da die Sprache, die ein Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, eine seltene Sprache ist und |
| - | >b) der Antragsteller anschließend bestätigt, dass er die vorgelegten Informationen verstanden hat. | + | |
| - | > | + | b) der Antragsteller anschließend bestätigt, dass er die vorgelegten Informationen verstanden hat. |
| - | >In den in Unterabsatz 3 genannten Fällen hat der Mitgliedstaat so bald wie möglich eine schriftliche Übersetzung der in Absatz 1 genannten Informationen einzuholen und dem Antragsteller bereitzustellen, | + | |
| + | In den in Unterabsatz 3 genannten Fällen hat der Mitgliedstaat so bald wie möglich eine schriftliche Übersetzung der in Absatz 1 genannten Informationen einzuholen und dem Antragsteller bereitzustellen, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._5_aufnahmerichtlinie.1781334219.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
