art._5_euaa-verordnung
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| - | >(1) Die Agentur sammelt und analysiert Informationen über die Asylsituation in der Union und — soweit sie sich auf die Union auswirken könnte — in Drittstaaten, | + | < |
| - | > | + | (1) Die Agentur sammelt und analysiert Informationen über die Asylsituation in der Union und — soweit sie sich auf die Union auswirken könnte — in Drittstaaten, |
| - | >Zu dem im Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zweck arbeitet die Agentur eng mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammen und trägt gegebenenfalls der von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgenommenen Risikoanalyse Rechnung, um ein Höchstmaß an Kohärenz und Konvergenz der von der Agentur und der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache bereitgestellten Informationen zu gewährleisten. | + | |
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| - | >(2) Die Agentur stützt sich bei ihrer Analyse auf Informationen, | + | |
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| - | >(3) Die Agentur sorgt für einen raschen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission. Ferner legt sie die Ergebnisse ihrer Analyse zeitnah und zuverlässig dem Verwaltungsrat vor. Die Agentur erstattet dem Europäischen Parlament zweimal jährlich Bericht über ihre Analyse. | + | |
| - | ~~socialite~~ | + | Zu dem im Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zweck arbeitet die Agentur eng mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammen und trägt gegebenenfalls der von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgenommenen Risikoanalyse Rechnung, um ein Höchstmaß an Kohärenz und Konvergenz der von der Agentur und der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache bereitgestellten Informationen zu gewährleisten. |
| + | (2) Die Agentur stützt sich bei ihrer Analyse auf Informationen, | ||
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| + | (3) Die Agentur sorgt für einen raschen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission. Ferner legt sie die Ergebnisse ihrer Analyse zeitnah und zuverlässig dem Verwaltungsrat vor. Die Agentur erstattet dem Europäischen Parlament zweimal jährlich Bericht über ihre Analyse. | ||
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