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art._5_grenzrueckfuehrungsverordnung

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art._5_grenzrueckfuehrungsverordnung [2026/07/01 23:06] – angelegt marcelart._5_grenzrueckfuehrungsverordnung [2026/07/01 23:08] (aktuell) marcel
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 (2) Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können weiter in Haft gehalten werden, um ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verhindern, ihre Rückkehr vorzubereiten oder das Abschiebungsverfahren durchzuführen. (2) Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können weiter in Haft gehalten werden, um ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verhindern, ihre Rückkehr vorzubereiten oder das Abschiebungsverfahren durchzuführen.
  
-(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die nicht während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können in Haft genommen werden, wenn Fluchtgefahr im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG besteht, wenn sie die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die nationale Sicherheit darstellen.+(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die nicht während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können in Haft genommen werden, wenn Fluchtgefahr im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG besteht, wenn sie die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.((Berichtigung, ABl. L 90928 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1349) ))
  
 (4) Die Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum und nur so lange aufrechterhalten, wie eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht und während hierfür Vorkehrungen im Gange sind, die mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Die Haftdauer darf den in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zeitraum nicht überschreiten und wird auf die Höchstdauer der Inhaftnahme gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG angerechnet, wenn unmittelbar nach einer Haft gemäß dem vorliegenden Artikel eine nachfolgende Inhaftnahme angeordnet wird. (4) Die Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum und nur so lange aufrechterhalten, wie eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht und während hierfür Vorkehrungen im Gange sind, die mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Die Haftdauer darf den in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zeitraum nicht überschreiten und wird auf die Höchstdauer der Inhaftnahme gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG angerechnet, wenn unmittelbar nach einer Haft gemäß dem vorliegenden Artikel eine nachfolgende Inhaftnahme angeordnet wird.
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