art._5_grenzrueckfuehrungsverordnung
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| (2) Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können weiter in Haft gehalten werden, um ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verhindern, ihre Rückkehr vorzubereiten oder das Abschiebungsverfahren durchzuführen. | (2) Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können weiter in Haft gehalten werden, um ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verhindern, ihre Rückkehr vorzubereiten oder das Abschiebungsverfahren durchzuführen. | ||
| - | (3) Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die nicht während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können in Haft genommen werden, wenn Fluchtgefahr im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG besteht, wenn sie die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche | + | (3) Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die nicht während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können in Haft genommen werden, wenn Fluchtgefahr im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG besteht, wenn sie die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit |
| (4) Die Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum und nur so lange aufrechterhalten, | (4) Die Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum und nur so lange aufrechterhalten, | ||
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