art._5_resettlementverordnung
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| - | >(1) Für die Zwecke einer Neuansiedlung kommen folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose für eine Aufnahme in Frage, sofern sie ebenfalls in mindestens eine der in Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten Kategorien fallen: | + | < |
| - | > | + | (1) Für die Zwecke einer Neuansiedlung kommen folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose für eine Aufnahme in Frage, sofern sie ebenfalls in mindestens eine der in Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten Kategorien fallen: |
| - | >a) Drittstaatsangehörige, | + | |
| - | > | + | a) Drittstaatsangehörige, |
| - | >b) Drittstaatsangehörige, | + | |
| - | > | + | b) Drittstaatsangehörige, |
| - | >Bei Personen, die aus irgendeinem Grund nicht mehr den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießen, ohne dass ihre Lage nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, wird davon ausgegangen, | + | |
| - | > | + | Bei Personen, die aus irgendeinem Grund nicht mehr den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießen, ohne dass ihre Lage nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, wird davon ausgegangen, |
| - | >(2) Für die Zwecke einer Aufnahme aus humanitären Gründen kommen folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose für eine Aufnahme in Frage, sofern sie — zumindest auf der Grundlage einer ersten Bewertung — ebenfalls in mindestens eine der in Absatz 3 aufgeführten Kategorien fallen: | + | |
| - | > | + | (2) Für die Zwecke einer Aufnahme aus humanitären Gründen kommen folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose für eine Aufnahme in Frage, sofern sie — zumindest auf der Grundlage einer ersten Bewertung — ebenfalls in mindestens eine der in Absatz 3 aufgeführten Kategorien fallen: |
| - | >a) Drittstaatsangehörige, | + | |
| - | > | + | a) Drittstaatsangehörige, |
| - | >b) Drittstaatsangehörige, | + | |
| - | > | + | b) Drittstaatsangehörige, |
| - | >Bei Personen, die aus irgendeinem Grund nicht mehr den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießen, ohne dass ihre Lage nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, wird davon ausgegangen, | + | |
| - | > | + | Bei Personen, die aus irgendeinem Grund nicht mehr den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießen, ohne dass ihre Lage nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, wird davon ausgegangen, |
| - | >(3) Damit ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nach diesem Artikel für eine Aufnahme in Frage kommt, muss er außerdem in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen: | + | |
| - | > | + | (3) Damit ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nach diesem Artikel für eine Aufnahme in Frage kommt, muss er außerdem in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen: |
| - | >a) vulnerable Personen, darunter: | + | |
| - | > | + | a) vulnerable Personen, darunter: |
| - | >i) gefährdete Frauen und Mädchen; | + | |
| - | > | + | i) gefährdete Frauen und Mädchen; |
| - | >ii) Minderjährige, | + | |
| - | > | + | ii) Minderjährige, |
| - | >iii) Überlebende von Gewalt oder Folter, auch soweit sie aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung ausgeübt wurde; | + | |
| - | > | + | iii) Überlebende von Gewalt oder Folter, auch soweit sie aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung ausgeübt wurde; |
| - | >iv) Personen, die rechtlichen und/oder physischen Schutz benötigen, einschließlich Personen, denen Zurückweisung droht; | + | |
| - | > | + | iv) Personen, die rechtlichen und/oder physischen Schutz benötigen, einschließlich Personen, denen Zurückweisung droht; |
| - | >v) Personen mit medizinischen Bedürfnissen, | + | |
| - | > | + | v) Personen mit medizinischen Bedürfnissen, |
| - | >vi) Personen mit Behinderungen; | + | |
| - | > | + | vi) Personen mit Behinderungen; |
| - | >vii) Personen, für die eine absehbare alternative dauerhafte Lösung nicht gegeben ist, insbesondere Personen, die sich in einer langwierigen Flüchtlingssituation befinden; | + | |
| - | > | + | vii) Personen, für die eine absehbare alternative dauerhafte Lösung nicht gegeben ist, insbesondere Personen, die sich in einer langwierigen Flüchtlingssituation befinden; |
| - | >b) im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen die Familienangehörigen gemäß Absatz 4 von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, | + | |
| - | > | + | b) im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen die Familienangehörigen gemäß Absatz 4 von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, |
| - | >(4) Um die Einheit der Familie zu wahren, kommen folgende Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, | + | |
| - | > | + | (4) Um die Einheit der Familie zu wahren, kommen folgende Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, |
| - | >a) der Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner der betreffenden Person, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, sofern nach dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Vorschriften dieses Mitgliedstaats betreffend Drittstaatsangehörige und Staatenlose unverheiratete Paare vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; | + | |
| - | > | + | a) der Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner der betreffenden Person, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, sofern nach dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Vorschriften dieses Mitgliedstaats betreffend Drittstaatsangehörige und Staatenlose unverheiratete Paare vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; |
| - | >b) die minderjährigen Kinder, sofern diese unverheiratet sind, und gleichgültig, | + | |
| - | > | + | b) die minderjährigen Kinder, sofern diese unverheiratet sind, und gleichgültig, |
| - | >c) der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, | + | |
| - | > | + | c) der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, |
| - | >d) die Geschwister; | + | |
| - | > | + | d) die Geschwister; |
| - | >e) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, | + | |
| - | > | + | e) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, |
| - | >Bei der Anwendung dieses Absatzes tragen die Mitgliedstaaten dem Kindeswohl gebührend Rechnung. Handelt es sich bei dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um eine verheiratete minderjährige Person, die nicht von ihrem Ehegatten begleitet wird, so kann es als dem Wohl der minderjährigen Person dienlich angesehen werden, wenn diese in der ursprünglichen Familie der minderjährigen Person lebt. | + | |
| + | Bei der Anwendung dieses Absatzes tragen die Mitgliedstaaten dem Kindeswohl gebührend Rechnung. Handelt es sich bei dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um eine verheiratete minderjährige Person, die nicht von ihrem Ehegatten begleitet wird, so kann es als dem Wohl der minderjährigen Person dienlich angesehen werden, wenn diese in der ursprünglichen Familie der minderjährigen Person lebt. | ||
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art._5_resettlementverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
