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art._5_resettlementverordnung

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 >vi) Personen mit Behinderungen; >vi) Personen mit Behinderungen;
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-vii) Personen, für die eine absehbare alternative dauerhafte Lösung nicht gegeben ist, insbesondere Personen, die sich in einer langwierigen Flüchtlingssituation befinden;+>vii) Personen, für die eine absehbare alternative dauerhafte Lösung nicht gegeben ist, insbesondere Personen, die sich in einer langwierigen Flüchtlingssituation befinden;
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 >b) im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen die Familienangehörigen gemäß Absatz 4 von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder von Unionsbürgern. >b) im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen die Familienangehörigen gemäß Absatz 4 von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder von Unionsbürgern.
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