art._5_rueckfuehrungsrichtlinie
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| ===== - Buchstaben a und b: Kindeswohl und familiäre Bindungen ===== | ===== - Buchstaben a und b: Kindeswohl und familiäre Bindungen ===== | ||
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| + | ==== - EuGH, Urteil vom 14.01.2021, C-441/19 ==== | ||
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| + | Entscheidungsformel: | ||
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| + | >Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: | ||
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| + | >**1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und mit Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss. In diesem Rahmen muss sich der Mitgliedstaat vergewissern, | ||
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| + | >**2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und im Licht von Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat bei unbegleiteten Minderjährigen nicht nach dem alleinigen Kriterium des Alters unterscheiden darf, wenn er prüft, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist.** | ||
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| + | >**3. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, | ||
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| + | ==== - EuGH, Urteil vom 11.03.2021, C-112/20 ==== | ||
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| + | Entscheidungsformel: | ||
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| + | >Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: | ||
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| + | >**Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, | ||
| ==== - EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22 ==== | ==== - EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22 ==== | ||
art._5_rueckfuehrungsrichtlinie.1763844231.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
