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art._5_rueckfuehrungsrichtlinie

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 ===== - Buchstaben a und b: Kindeswohl und familiäre Bindungen ===== ===== - Buchstaben a und b: Kindeswohl und familiäre Bindungen =====
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 +==== - EuGH, Urteil vom 14.01.2021, C-441/19 ====
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 +Entscheidungsformel:
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 +>Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
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 +>**1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und mit Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss. In diesem Rahmen muss sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung steht.**
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 +>**2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und im Licht von Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat bei unbegleiteten Minderjährigen nicht nach dem alleinigen Kriterium des Alters unterscheiden darf, wenn er prüft, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist.**
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 +>**3. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, nachdem er gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlassen und sich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vergewissert hat, dass er einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird, anschließend davon absieht, ihn abzuschieben, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht.**
  
 ==== - EuGH, Urteil vom 11.03.2021, C-112/20 ==== ==== - EuGH, Urteil vom 11.03.2021, C-112/20 ====
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 +Entscheidungsformel:
  
 >Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: >Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
art._5_rueckfuehrungsrichtlinie.1763844440.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel