Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._5_rueckfuehrungsrichtlinie

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
art._5_rueckfuehrungsrichtlinie [2026/08/19 21:11] – [2.1 EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C‑313/25 PPU, Adrar] marcelart._5_rueckfuehrungsrichtlinie [2026/08/19 23:06] (aktuell) – [3.2 EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C‑313/25 PPU [Adrar]] marcel
Zeile 15: Zeile 15:
 </blockquote> </blockquote>
  
-===== - Allgemeines =====+===== - Buchstaben a und b: Kindeswohl und familiäre Bindungen ===== 
 + 
 +==== - EuGH, Urteil vom 14.01.2021, C-441/19 ==== 
 + 
 +Rn 83: 
 + 
 +<blockquote> 
 +Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 
 + 
 +1. **Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und mit Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss. In diesem Rahmen muss sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung steht.** 
 + 
 +2. **Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und im Licht von Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat bei unbegleiteten Minderjährigen nicht nach dem alleinigen Kriterium des Alters unterscheiden darf, wenn er prüft, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist.** 
 + 
 +3. **Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, nachdem er gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlassen und sich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vergewissert hat, dass er einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird, anschließend davon absieht, ihn abzuschieben, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht.** 
 +</blockquote> 
 + 
 +==== - EuGH, Urteil vom 11.03.2021, C-112/20 ==== 
 + 
 +Rn. 44: 
 + 
 +<blockquote> 
 +Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: 
 + 
 +**Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.** 
 +</blockquote> 
 + 
 +==== - EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22 ==== 
 + 
 +Rn. 29: 
 + 
 +<blockquote> 
 +Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: 
 + 
 +**Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger** 
 + 
 +**ist dahin auszulegen, dass** 
 + 
 +**er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken.** 
 +</blockquote> 
 +===== - Grundsatz der Nichtzurückweisung ===== 
 + 
 +==== - EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-156/23 [Ararat] ==== 
 + 
 +Rn. 56: 
 + 
 +<blockquote> 
 +Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 
 + 
 +**1. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union** 
 + 
 +**ist dahin auszulegen, dass** 
 + 
 +**er die Verwaltungsbehörde, die einen auf nationales Recht gestützten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnt und infolgedessen feststellt, dass sich der betreffende Drittstaatsangehörige illegal im Hoheitsgebiet des in Rede stehenden Mitgliedstaats aufhält, verpflichtet, sich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu vergewissern, indem die zuvor gegen diesen Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erlassene Rückkehrentscheidung, deren Aussetzung nach einer solchen Ablehnung endete, im Hinblick auf diesen Grundsatz überprüft wird.** 
 + 
 +**2. Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2008/115 sowie mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte** 
 + 
 +**ist dahin auszulegen, dass** 
 + 
 +**er ein nationales Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts befasst ist, mit dem die zuständige nationale Behörde einen Antrag auf Erteilung eines im nationalen Recht vorgesehenen Aufenthaltstitels abgelehnt und damit die Aussetzung der Vollstreckung einer zuvor im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erlassenen Rückkehrentscheidung beendet hat, verpflichtet, von Amts wegen einen sich aus der Vollstreckung dieser Entscheidung resultierenden etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung auf der Grundlage der ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände des Falles, so wie sie nach Abschluss eines kontradiktorischen Verfahrens ergänzt oder aufgeklärt wurden, festzustellen.** 
 +</blockquote>
  
 ==== - EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C‑313/25 PPU [Adrar] ==== ==== - EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C‑313/25 PPU [Adrar] ====
Zeile 37: Zeile 96:
 </blockquote> </blockquote>
  
-===== - Buchstaben a und b: Kindeswohl und familiäre Bindungen =====+==== - Vereinbarkeit mit §§ 6, 42 AsylG ====
  
-==== - EuGH, Urteil vom 14.01.2021, C-441/19 ==== +Siehe hierzuAbschnitt "[[art._42_asylgesetz#vereinbarkeit_mit_unionsrecht|Vereinbarkeit mit Asylrecht]]" bei § 42 AsylG.
- +
-Entscheidungsformel: +
- +
->Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: +
-+
->**1Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und mit Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss. In diesem Rahmen muss sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung steht.** +
-+
->**2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und im Licht von Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat bei unbegleiteten Minderjährigen nicht nach dem alleinigen Kriterium des Alters unterscheiden darf, wenn er prüft, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist.** +
-+
->**3. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, nachdem er gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlassen und sich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vergewissert hat, dass er einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird, anschließend davon absieht, ihn abzuschieben, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht.** +
- +
-==== - EuGH, Urteil vom 11.03.2021, C-112/20 ==== +
- +
-Entscheidungsformel: +
- +
->Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: +
-+
->**Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.** +
- +
-==== - EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22 ==== +
- +
-Entscheidungsformel: +
- +
->Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: +
-+
->**Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger** +
-+
->**ist dahin auszulegen, dass** +
-+
->**er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken.**+
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._5_rueckfuehrungsrichtlinie.1787166676.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel