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art._5_rueckfuehrungsrichtlinie

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art._5_rueckfuehrungsrichtlinie [2026/08/19 22:53] – [2.1 EuGH, Urteil vom 14.01.2021, C-441/19] marcelart._5_rueckfuehrungsrichtlinie [2026/08/19 23:06] (aktuell) – [3.2 EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C‑313/25 PPU [Adrar]] marcel
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 ==== - EuGH, Urteil vom 11.03.2021, C-112/20 ==== ==== - EuGH, Urteil vom 11.03.2021, C-112/20 ====
  
-Entscheidungsformel:+Rn. 44:
  
->Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: +<blockquote> 
-> +Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: 
->**Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.**+ 
 +**Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.** 
 +</blockquote>
  
 ==== - EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22 ==== ==== - EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22 ====
  
-Entscheidungsformel:+Rn. 29:
  
->Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: +<blockquote> 
-+Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
->**Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger** +
-+
->**ist dahin auszulegen, dass** +
-+
->**er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken.**+
  
 +**Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger**
 +
 +**ist dahin auszulegen, dass**
 +
 +**er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken.**
 +</blockquote>
 ===== - Grundsatz der Nichtzurückweisung ===== ===== - Grundsatz der Nichtzurückweisung =====
  
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 **ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung zu überprüfen hat, prüfen muss – gegebenenfalls von Amts wegen –, ob das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Buchst. a und b dieser Richtlinie der Abschiebung entgegenstehen.** **ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung zu überprüfen hat, prüfen muss – gegebenenfalls von Amts wegen –, ob das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Buchst. a und b dieser Richtlinie der Abschiebung entgegenstehen.**
 </blockquote> </blockquote>
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 +==== - Vereinbarkeit mit §§ 6, 42 AsylG ====
 +
 +Siehe hierzu: Abschnitt "[[art._42_asylgesetz#vereinbarkeit_mit_unionsrecht|Vereinbarkeit mit Asylrecht]]" bei § 42 AsylG.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._5_rueckfuehrungsrichtlinie.1787172815.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel