art._5_screening-verordnung
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| - | >(1) Der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung sind alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen — unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben –, die nicht die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und die: | + | < |
| - | > | + | (1) Der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung sind alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen — unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben –, die nicht die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und die: |
| - | >a) beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, | + | |
| - | > | + | a) beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, |
| - | >b) nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft werden. | + | |
| - | > | + | b) nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft werden. |
| - | >(2) Der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung sind alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen, | + | |
| - | > | + | (2) Der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung sind alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen, |
| - | >(3) Drittstaatsangehörige, | + | |
| - | > | + | (3) Drittstaatsangehörige, |
| - | >Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, wird die Überprüfung dieses Drittstaatsangehörigen beendet. | + | |
| - | > | + | Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, wird die Überprüfung dieses Drittstaatsangehörigen beendet. |
| - | >Die Überprüfung kann eingestellt werden, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen, um in deren Herkunftsland oder Land des Wohnsitzes oder ein anderes Drittland einzureisen, | + | |
| + | Die Überprüfung kann eingestellt werden, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen, um in deren Herkunftsland oder Land des Wohnsitzes oder ein anderes Drittland einzureisen, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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