Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._60_asylverfahrensverordnung

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
art._60_asylverfahrensverordnung [2026/06/06 11:51] – angelegt marcelart._60_asylverfahrensverordnung [2026/06/20 18:32] (aktuell) marcel
Zeile 3: Zeile 3:
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) Drittstaaten werden gemäß den in Artikel 59 Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere Drittstaaten bestimmt. +<blockquote> 
-> +(1) Drittstaaten werden gemäß den in Artikel 59 Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere  
->(2) Die Kommission überprüft die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Drittstaaten benannt wurden, mit Unterstützung der Asylagentur und auf Grundlage der Informationsquellen gemäß Artikel 59 Absatz 3. +Drittstaaten bestimmt. 
-> + 
->(3) Die Asylagentur stellt der Kommission auf deren Ersuchen Informationen und Analysen zu bestimmten Drittstaaten, die für eine Bestimmung als sichere Drittstaaten in Frage kommen könnten, zur Verfügung. Die Kommission prüft unverzüglich jedes Ersuchen eines Mitgliedstaats, um zu beurteilen, ob ein Drittstaat auf Unionsebene als sicherer Drittstaat bestimmt werden könnte. +(2) Die Kommission überprüft die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Drittstaaten benannt wurden, mit Unterstützung der Asylagentur und auf Grundlage der Informationsquellen gemäß Artikel 59 Absatz 3. 
-> + 
->(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 74 delegierte Rechtsakte zur Aussetzung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene unter den in Artikel 63 festgelegten Bedingungen zu erlassen.+(3) Die Asylagentur stellt der Kommission auf deren Ersuchen Informationen und Analysen zu bestimmten Drittstaaten, die für eine Bestimmung als sichere Drittstaaten in Frage kommen könnten, zur Verfügung. Die Kommission prüft unverzüglich jedes Ersuchen eines Mitgliedstaats, um zu beurteilen, ob ein Drittstaat auf Unionsebene als sicherer Drittstaat bestimmt werden könnte. 
 + 
 +(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 74 delegierte Rechtsakte zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene unter den in Artikel 63 festgelegten Bedingungen zu erlassen.((VERORDNUNG (EU) 2026/464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 24. Februar 2026)) 
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._60_asylverfahrensverordnung.1780739477.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel