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art._60_asylverfahrensverordnung

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 (1) Drittstaaten werden gemäß den in Artikel 59 Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere  (1) Drittstaaten werden gemäß den in Artikel 59 Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere 
 Drittstaaten bestimmt. Drittstaaten bestimmt.
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 (2) Die Kommission überprüft die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Drittstaaten benannt wurden, mit Unterstützung der Asylagentur und auf Grundlage der Informationsquellen gemäß Artikel 59 Absatz 3. (2) Die Kommission überprüft die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Drittstaaten benannt wurden, mit Unterstützung der Asylagentur und auf Grundlage der Informationsquellen gemäß Artikel 59 Absatz 3.
  
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