art._60_aufenthaltsgesetz
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| art._60_aufenthaltsgesetz [2026/05/30 22:48] – marcel | art._60_aufenthaltsgesetz [2026/05/30 23:57] (aktuell) – marcel | ||
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| ====== § 60 AufenthG: Verbot der Abschiebung ====== | ====== § 60 AufenthG: Verbot der Abschiebung ====== | ||
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| + | ===== - Wortlaut ===== | ||
| >(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, | >(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, | ||
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| >(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. | >(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. | ||
| >(11) (weggefallen) | >(11) (weggefallen) | ||
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| - | ===== - Wortlaut ===== | ||
| ===== - Nationale Abschiebungsverbote ===== | ===== - Nationale Abschiebungsverbote ===== | ||
art._60_aufenthaltsgesetz.1780174134.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
