art._60_verwaltungsgerichtsordnung
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| (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, | (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, | ||
| - | (2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. | + | (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. |
| (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, | (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, | ||
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