art._60a_aufenthaltsgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._60a_aufenthaltsgesetz [2026/05/30 14:30] – angelegt marcel | art._60a_aufenthaltsgesetz [2026/07/30 23:10] (aktuell) – [2.1 Zu Satz 1: Anspruchsduldung] marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | > | + | < |
| - | oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen | + | (1) < |
| - | oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland | + | |
| - | ordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von | + | (2) < |
| - | in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte | + | |
| - | Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. 2Für einen Zeitraum von län- | + | (2a) < |
| - | ger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1. | + | |
| - | (2) 1Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, | + | (2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. |
| - | bung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine | + | |
| - | Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 2Die Abschiebung eines Ausländers ist auch | + | (2c) < |
| - | auszusetzen, | + | |
| - | Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem | + | (2d) < |
| - | Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erfor- | + | |
| - | schung | + | (3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, |
| - | erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder er- | + | |
| - | hebliche | + | (4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung |
| - | Bundesgebiet erfordern. | + | |
| - | terschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfah- | + | (5) < |
| - | rens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen | + | |
| - | kennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, | + | (5a) < |
| - | solange | + | |
| - | schlossen | + | (5b) < |
| - | (2a) 1Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn | + | |
| - | seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft | + | 1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, |
| - | nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer | + | |
| - | Rechtsvorschrift, | + | 2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, |
| - | 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei | + | |
| - | der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem | + | |
| - | Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. | + | |
| - | 2Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Aus- | + | |
| - | länders | + | |
| - | >(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. | + | |
| - | > (2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht | + | |
| - | entgegenstehen. | + | |
| - | einträchtigen | + | |
| - | machen. | + | |
| - | stände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode | + | |
| - | der Tatsachenerhebung, | + | |
| - | bildes | + | |
| - | oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich | + | |
| - | nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. | + | |
| - | mente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international | + | |
| - | gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein. | + | |
| - | (2d) 1Der Ausländer ist verpflichtet, | + | |
| - | scheinigung | + | |
| - | Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, | + | |
| - | die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung | + | |
| - | nicht berücksichtigen, | + | |
| - | holung | + | |
| - | liche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwie- | + | |
| - | genden | + | |
| - | würde, vor. 3Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde | + | |
| - | daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorge- | + | |
| - | tragene | + | |
| - | nung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. | + | |
| - | Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser | + | |
| - | gen nach diesem Absatz hinzuweisen. | + | |
| - | (3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, | + | |
| - | bleibt unberührt. | + | |
| - | (4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheini- | + | |
| - | gung auszustellen. | + | |
| - | (5) 1Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. | + | |
| - | 2Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe | + | |
| - | entfallen. | + | |
| - | Androhung und Fristsetzung abgeschoben, | + | |
| - | neuert. | + | |
| - | (5a) 1Ist die Abschiebung eines Ausländers mit Kindern im Alter von unter | + | |
| - | zwölf Jahren länger als ein Jahr ausgesetzt, so ist die nach dem Widerruf im Sinne | + | |
| - | des Absatzes 5 Satz 2 vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat im | + | |
| - | Voraus anzukündigen; | + | |
| - | zung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. | + | |
| - | wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch | + | |
| - | vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität | + | |
| - | oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an | + | |
| - | die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt. | + | |
| - | (5b) 1Einem | + | |
| - | werbstätigkeit | + | |
| - | hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Be- | + | |
| - | schäftigung | + | |
| - | gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung | + | |
| - | einer Erwerbstätigkeit konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung | + | |
| - | stehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang | + | |
| - | zur Aufenthaltsbeendigung stehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufent- | + | |
| - | haltsbeendigung | + | |
| - | >1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, | + | |
| - | 2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer | + | |
| - | freiwilligen Ausreise gestellt hat, | + | |
| 3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, | 3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, | ||
| - | 4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des | + | |
| - | Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, | + | 4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder |
| - | dass diese nicht zum Erfolg führen, oder | + | |
| - | >5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde. | + | 5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde. |
| - | >(6) Im Übrigen darf dem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung | + | |
| - | einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn | + | (6) < |
| - | 1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerber- | + | |
| - | leistungsgesetz | + | 1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz |
| - | 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu | + | |
| - | vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder | + | 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder |
| - | 3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach den §§ 29a und | + | |
| - | 29b des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter | + | 3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach den §§ 29a oder 29b des Asylgesetzes |
| - | antrag | + | |
| - | me erfolgte auf Grund einer Beratung nach einer unentgeltlichen | + | < |
| - | auskunft | + | </ |
| - | Flüchtlinge, | + | |
| - | 2Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesonde- | + | |
| - | re, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Iden- | + | |
| - | tität | + | |
| - | führt. 3Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht | + | |
| - | für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, | + | |
| - | wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im In- | + | |
| - | teresse | + | |
| - | Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die | + | |
| - | Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär | + | |
| - | rechtigten | + | |
| ===== - Zu Abs. 2: Anspruchs- und Ermessensduldungen ===== | ===== - Zu Abs. 2: Anspruchs- und Ermessensduldungen ===== | ||
| Zeile 124: | Zeile 53: | ||
| === - Hessischer VGH, Beschluss vom 10.04.2025, 3 B 478/25 === | === - Hessischer VGH, Beschluss vom 10.04.2025, 3 B 478/25 === | ||
| - | > | + | < |
| + | **Anspruch auf Ausstellung einer Duldung bei Nichtbetreiben der Abschiebung** | ||
| - | Leitsätze: | + | **Leitsatz** |
| - | >**1. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor.** | + | 1. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor. |
| - | >**2. Das bloße Fehlen konkreter Vollstreckungsbemühungen erfüllt für sich allein keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände, | + | |
| - | >**3. Die zuständige Ausländerbehörde hat bei der Entscheidung, | + | |
| - | >**4. Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen, wobei als zeitlicher Maßstab auf die in § 50 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1950) enthaltene maximale Ausreisefrist von sechs Monaten zurückgegriffen werden kann.** | + | |
| + | 2. Das bloße Fehlen konkreter Vollstreckungsbemühungen erfüllt für sich allein keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände, | ||
| + | |||
| + | 3. Die zuständige Ausländerbehörde hat bei der Entscheidung, | ||
| + | |||
| + | 4. Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen, wobei als zeitlicher Maßstab auf die in § 50 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1950) enthaltene maximale Ausreisefrist von sechs Monaten zurückgegriffen werden kann. | ||
| + | </ | ||
| === - VG Gelsenkirchen, | === - VG Gelsenkirchen, | ||
| - | **Duldungsanspruch unabhängig von Vertretenmüssen** | + | Duldungsanspruch unabhängig von Vertretenmüssen |
| - | >Soweit in der Literatur vertreten wird, der Duldungsgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung greife nicht zugunsten derjenigen Ausländer, die in zumutbarer Weise die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise tatsächlich haben und diese Möglichkeit in vorwerfbarer Weise nicht wahrnehmen, | + | < |
| - | > | + | Soweit in der Literatur vertreten wird, der Duldungsgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung greife nicht zugunsten derjenigen Ausländer, die in zumutbarer Weise die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise tatsächlich haben und diese Möglichkeit in vorwerfbarer Weise nicht wahrnehmen, |
| - | >so BeckOK AuslR/ | + | |
| - | > | + | so BeckOK AuslR/ |
| - | >würde dies dem Sinn und Zweck des Instituts der Duldung nicht gerecht. Denn es soll verhindert werden, dass ein Ausländer, der nicht abgeschoben werden kann, rechtlich und tatsächlich in eine gesetzesfreie Grauzone fällt. | + | |
| - | > | + | würde dies dem Sinn und Zweck des Instituts der Duldung nicht gerecht. Denn es soll verhindert werden, dass ein Ausländer, der nicht abgeschoben werden kann, rechtlich und tatsächlich in eine gesetzesfreie Grauzone fällt. |
| - | >Vgl. Bergmann/ | + | |
| - | > | + | Vgl. Bergmann/ |
| - | >Dies hat auch Niederschlag im Gesetz gefunden. Nach § 60a Abs. 2a Satz 1 AufenthG wird die Abschiebung eines Ausländers für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Voraussetzung ist hier gerade nicht, dass die Abschiebung aus nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen gescheitert ist. | + | |
| + | Dies hat auch Niederschlag im Gesetz gefunden. Nach § 60a Abs. 2a Satz 1 AufenthG wird die Abschiebung eines Ausländers für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Voraussetzung ist hier gerade nicht, dass die Abschiebung aus nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen gescheitert ist. | ||
| + | </ | ||
| {{:: | {{:: | ||
| Zeile 152: | Zeile 87: | ||
| === - OVG Sachsen, Beschluss vom 25.01.2006, 3 BS 274/05 === | === - OVG Sachsen, Beschluss vom 25.01.2006, 3 BS 274/05 === | ||
| - | **Rechtliches Abschiebungshindernis wegen bevorstehender Geburt eines Kindes** | + | Rechtliches Abschiebungshindernis wegen bevorstehender Geburt eines Kindes |
| + | |||
| + | < | ||
| + | Leitsatz: | ||
| + | |||
| + | 1. Die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen kann einen Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet. | ||
| - | Leitsätze: | + | 2. Regelmäßige Voraussetzung der Vorwirkung aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG ist, dass der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung nicht mehr in Betracht kommt. |
| - | >**1. Die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen kann einen Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet.** | + | 3. In besonders gelagerten Fällen können Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausnahmsweise auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Eine Ausnahme wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht werden. |
| - | >**2. Regelmäßige Voraussetzung der Vorwirkung aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG ist, dass der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung nicht mehr in Betracht kommt.** | + | </ |
| - | >**3. In besonders gelagerten Fällen können Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausnahmsweise auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Eine Ausnahme wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht werden.** | + | |
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._60a_aufenthaltsgesetz.1780144227.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
