art._60a_aufenthaltsgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._60a_aufenthaltsgesetz [2026/05/30 14:40] – marcel | art._60a_aufenthaltsgesetz [2026/05/30 22:30] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 4: | Zeile 4: | ||
| >(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1. | >(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1. | ||
| - | >(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, | + | >(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, |
| - | Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, | + | |
| >(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, | >(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, | ||
| >(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. | >(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. | ||
| - | >(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, | + | >(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, |
| - | nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. | + | >(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, |
| - | >(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, | + | |
| >(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, | >(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, | ||
| >(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen. | >(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen. | ||
| >(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, | >(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, | ||
| - | > | + | > |
| - | oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt. | + | >(5b) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung |
| - | >(5b) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung | + | |
| - | einer Erwerbstätigkeit konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung | + | |
| - | stehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang | + | |
| - | zur Aufenthaltsbeendigung stehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufent- | + | |
| - | haltsbeendigung | + | |
| >1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, | >1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, | ||
| - | 2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer | + | >2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, |
| - | freiwilligen Ausreise gestellt hat, | + | >3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, |
| - | 3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, | + | >4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder |
| - | 4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des | + | |
| - | Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, | + | |
| - | dass diese nicht zum Erfolg führen, oder | + | |
| >5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde. | >5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde. | ||
| - | >(6) Im Übrigen darf dem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung | + | >(6) Im Übrigen darf dem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn |
| - | einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn | + | >1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz |
| - | 1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerber- | + | >2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder |
| - | leistungsgesetz | + | >3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach den §§ 29a und 29b des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter |
| - | 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu | + | |
| - | vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder | + | |
| - | 3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach den §§ 29a und | + | |
| - | 29b des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter | + | |
| - | antrag | + | |
| - | me erfolgte auf Grund einer Beratung nach einer unentgeltlichen | + | |
| - | auskunft | + | |
| - | Flüchtlinge, | + | |
| - | 2Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesonde- | + | |
| - | re, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Iden- | + | |
| - | tität | + | |
| - | führt. 3Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht | + | |
| - | für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, | + | |
| - | wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im In- | + | |
| - | teresse | + | |
| - | Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die | + | |
| - | Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär | + | |
| - | rechtigten | + | |
| ===== - Zu Abs. 2: Anspruchs- und Ermessensduldungen ===== | ===== - Zu Abs. 2: Anspruchs- und Ermessensduldungen ===== | ||
art._60a_aufenthaltsgesetz.1780144855.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
