art._60a_aufenthaltsgesetz
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| art._60a_aufenthaltsgesetz [2026/05/30 14:46] – marcel | art._60a_aufenthaltsgesetz [2026/05/30 22:30] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel | ||
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| >(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. | >(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. | ||
| >(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, | >(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, | ||
| - | >(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, | + | >(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, |
| >(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, | >(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, | ||
| >(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen. | >(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen. | ||
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