art._60a_aufenthaltsgesetz
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| art._60a_aufenthaltsgesetz [2026/05/30 22:30] – [1. Wortlaut] marcel | art._60a_aufenthaltsgesetz [2026/07/30 23:10] (aktuell) – [2.1 Zu Satz 1: Anspruchsduldung] marcel | ||
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| - | >(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1. | + | < |
| - | >(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, | + | (1) < |
| - | >(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, | + | |
| - | >(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. | + | (2) < |
| - | >(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, | + | |
| - | >(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, | + | (2a) < |
| - | >(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, | + | |
| - | >(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen. | + | (2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. |
| - | >(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, | + | |
| - | >(5a) Ist die Abschiebung eines Ausländers mit Kindern im Alter von unter zwölf Jahren länger als ein Jahr ausgesetzt, so ist die nach dem Widerruf im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat im Voraus anzukündigen; | + | (2c) < |
| - | >(5b) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, | + | |
| - | >1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, | + | (2d) < |
| - | >2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, | + | |
| - | >3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, | + | (3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, |
| - | >4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder | + | |
| - | >5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde. | + | (4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen. |
| - | >(6) Im Übrigen darf dem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn | + | |
| - | >1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, | + | (5) < |
| - | >2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder | + | |
| - | >3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach den §§ 29a und 29b des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach einer unentgeltlichen Rechtsauskunft gemäß § 12b des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, | + | (5a) < |
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| + | 1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, | ||
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| + | 2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, | ||
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| + | 3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, | ||
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| + | 4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder | ||
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| + | 5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde. | ||
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| + | 1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, | ||
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| + | 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder | ||
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| + | 3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach den §§ 29a oder 29b des Asylgesetzes | ||
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| ===== - Zu Abs. 2: Anspruchs- und Ermessensduldungen ===== | ===== - Zu Abs. 2: Anspruchs- und Ermessensduldungen ===== | ||
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| === - Hessischer VGH, Beschluss vom 10.04.2025, 3 B 478/25 === | === - Hessischer VGH, Beschluss vom 10.04.2025, 3 B 478/25 === | ||
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| + | **Anspruch auf Ausstellung einer Duldung bei Nichtbetreiben der Abschiebung** | ||
| - | Leitsätze: | + | **Leitsatz** |
| - | >**1. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor.** | + | 1. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor. |
| - | >**2. Das bloße Fehlen konkreter Vollstreckungsbemühungen erfüllt für sich allein keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände, | + | |
| - | >**3. Die zuständige Ausländerbehörde hat bei der Entscheidung, | + | |
| - | >**4. Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen, wobei als zeitlicher Maßstab auf die in § 50 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1950) enthaltene maximale Ausreisefrist von sechs Monaten zurückgegriffen werden kann.** | + | |
| + | 2. Das bloße Fehlen konkreter Vollstreckungsbemühungen erfüllt für sich allein keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände, | ||
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| + | 3. Die zuständige Ausländerbehörde hat bei der Entscheidung, | ||
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| + | 4. Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen, wobei als zeitlicher Maßstab auf die in § 50 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1950) enthaltene maximale Ausreisefrist von sechs Monaten zurückgegriffen werden kann. | ||
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| === - VG Gelsenkirchen, | === - VG Gelsenkirchen, | ||
| - | **Duldungsanspruch unabhängig von Vertretenmüssen** | + | Duldungsanspruch unabhängig von Vertretenmüssen |
| - | >Soweit in der Literatur vertreten wird, der Duldungsgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung greife nicht zugunsten derjenigen Ausländer, die in zumutbarer Weise die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise tatsächlich haben und diese Möglichkeit in vorwerfbarer Weise nicht wahrnehmen, | + | < |
| - | > | + | Soweit in der Literatur vertreten wird, der Duldungsgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung greife nicht zugunsten derjenigen Ausländer, die in zumutbarer Weise die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise tatsächlich haben und diese Möglichkeit in vorwerfbarer Weise nicht wahrnehmen, |
| - | >so BeckOK AuslR/ | + | |
| - | > | + | so BeckOK AuslR/ |
| - | >würde dies dem Sinn und Zweck des Instituts der Duldung nicht gerecht. Denn es soll verhindert werden, dass ein Ausländer, der nicht abgeschoben werden kann, rechtlich und tatsächlich in eine gesetzesfreie Grauzone fällt. | + | |
| - | > | + | würde dies dem Sinn und Zweck des Instituts der Duldung nicht gerecht. Denn es soll verhindert werden, dass ein Ausländer, der nicht abgeschoben werden kann, rechtlich und tatsächlich in eine gesetzesfreie Grauzone fällt. |
| - | >Vgl. Bergmann/ | + | |
| - | > | + | Vgl. Bergmann/ |
| - | >Dies hat auch Niederschlag im Gesetz gefunden. Nach § 60a Abs. 2a Satz 1 AufenthG wird die Abschiebung eines Ausländers für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Voraussetzung ist hier gerade nicht, dass die Abschiebung aus nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen gescheitert ist. | + | |
| + | Dies hat auch Niederschlag im Gesetz gefunden. Nach § 60a Abs. 2a Satz 1 AufenthG wird die Abschiebung eines Ausländers für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Voraussetzung ist hier gerade nicht, dass die Abschiebung aus nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen gescheitert ist. | ||
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| === - OVG Sachsen, Beschluss vom 25.01.2006, 3 BS 274/05 === | === - OVG Sachsen, Beschluss vom 25.01.2006, 3 BS 274/05 === | ||
| - | **Rechtliches Abschiebungshindernis wegen bevorstehender Geburt eines Kindes** | + | Rechtliches Abschiebungshindernis wegen bevorstehender Geburt eines Kindes |
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| + | Leitsatz: | ||
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| + | 1. Die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen kann einen Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet. | ||
| - | Leitsätze: | + | 2. Regelmäßige Voraussetzung der Vorwirkung aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG ist, dass der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung nicht mehr in Betracht kommt. |
| - | >**1. Die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen kann einen Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet.** | + | 3. In besonders gelagerten Fällen können Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausnahmsweise auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Eine Ausnahme wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht werden. |
| - | >**2. Regelmäßige Voraussetzung der Vorwirkung aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG ist, dass der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung nicht mehr in Betracht kommt.** | + | </ |
| - | >**3. In besonders gelagerten Fällen können Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausnahmsweise auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Eine Ausnahme wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht werden.** | + | |
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