art._60a_aufenthaltsgesetz
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| art._60a_aufenthaltsgesetz [2026/07/30 23:10] – [2.1 Zu Satz 1: Anspruchsduldung] marcel | art._60a_aufenthaltsgesetz [2026/07/31 16:16] (aktuell) – [2.2 Zu Abs. 4: Duldungsbescheinigung] marcel | ||
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| + | === - VG Düsseldorf, | ||
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| + | 1. Ein Ausländer hat einen Anspruch auf Duldung aus Rechtsgründen im Sinne einer Verfahrensduldung, | ||
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| + | 2. Ein Anspruch auf Duldung aus tatsächlichen Gründen ist zu bejahen, wenn die Ausreisepflicht des Ausländers nicht ohne Verzögerung durchgeführt wird. Der Auffassung, das bloße Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht erfülle keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände, | ||
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| + | 3. Ein Anspruch auf Duldung und Ausstellung einer Duldungsbescheinigung aus unionsrechtlichen Gründen folgt unmittelbar aus Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/ | ||
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| === - OVG Sachsen, Beschluss vom 25.01.2006, 3 BS 274/05 === | === - OVG Sachsen, Beschluss vom 25.01.2006, 3 BS 274/05 === | ||
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| 3. In besonders gelagerten Fällen können Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausnahmsweise auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Eine Ausnahme wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht werden. | 3. In besonders gelagerten Fällen können Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausnahmsweise auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Eine Ausnahme wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht werden. | ||
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| + | ===== - Zu Abs. 4: Duldungsbescheinigung ===== | ||
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| + | Siehe insbesondere oben, [[# | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._60a_aufenthaltsgesetz.1785445811.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
