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art._60c_aufenthaltsgesetz

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art._60c_aufenthaltsgesetz [2026/10/09 19:39] – angelegt marcelart._60c_aufenthaltsgesetz [2026/11/06 18:42] (aktuell) – marcel
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 (8) § 60a bleibt im Übrigen unberührt. (8) § 60a bleibt im Übrigen unberührt.
 +</blockquote>
 +
 +===== - Zu Abs. 2: Hinderungsgründe =====
 +
 +==== - Zu Nr. 3: Fehlende Klärung der Identität ====
 +
 +=== - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.03.2026, 2 M 11/26 ===
 +
 +<blockquote>
 +**Identitätsklärung bei Ausbildungsduldung; gegenwärtige Unklarheit**
 +
 +**Leitsatz**
 +
 +Eine Ausbildungsduldung kann nur wegen einer ungeklärten Identität verweigert werden, die noch andauert.(Rn.10) 
 </blockquote> </blockquote>
  
 ~~socialite~~   ~~socialite~~  
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._60c_aufenthaltsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel