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art._62_asylverfahrensverordnung

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 >(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 74 delegierte Rechtsakte zur Aussetzung der Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unter den in Artikel 63 festgelegten Bedingungen zu erlassen. >(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 74 delegierte Rechtsakte zur Aussetzung der Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unter den in Artikel 63 festgelegten Bedingungen zu erlassen.
  
 +===== - Sichere Herkunftsländer auf Unionsebene =====
 +
 +Zu den unionsweit als sicher bestimmten Herkunftsländern sollen Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko, Tunesien und die EU-Beitrittskandidaten gehören, "es sei denn, relevante Umstände legen etwas anderes nahe"((https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20260205IPR33617/asylrecht-neue-regeln-zu-sicheren-drittstaaten-und-herkunftsstaaten)). EU-Beitrittskandidaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, die Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, die Türkei und die Ukraine((https://www.destatis.de/Europa/DE/Staat/Beitrittskandidaten/_inhalt.html)). Zumindest hinsichtlich der Ukraine wird man wohl davon ausgehen dürfen, dass dort entsprechende relevante Umstände vorliegen, sodass die Ukraine wohl kaum als sicheres Herkunftsland wird betrachtet werden können. Ob die Türkei noch in diesem Sinne als Beitrittskandidat bzw. als sicheres Herkunftsland betrachtet werden kann, werden hingegen die Gerichte zu klären haben.
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