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art._62_asylverfahrensverordnung

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art._62_asylverfahrensverordnung [2026/06/20 18:50] marcelart._62_asylverfahrensverordnung [2026/06/20 21:25] (aktuell) marcel
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 (1)   Drittstaaten können gemäß den in Artikel 61 und dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden.((VERORDNUNG (EU) 2026/464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026)) (1)   Drittstaaten können gemäß den in Artikel 61 und dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden.((VERORDNUNG (EU) 2026/464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026))
  
-(1a)   Die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt.+(1a)   Die in [[anhang_ii_der_asylverfahrensverordnung|Anhang II der vorliegenden Verordnung]] aufgeführten Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt.
  
 (1b) Ein Drittstaat, dem der Status eines zur Union beitrittswilligen Staates zuerkannt wurde, wird auch auf Unionsebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, es sei denn, einer oder mehrere der folgenden Umstände sind gegeben: (1b) Ein Drittstaat, dem der Status eines zur Union beitrittswilligen Staates zuerkannt wurde, wird auch auf Unionsebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, es sei denn, einer oder mehrere der folgenden Umstände sind gegeben:
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 (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 74 delegierte Rechtsakte zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unter den in Artikel 63 festgelegten Bedingungen zu erlassen.((VERORDNUNG (EU) 2026/464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026)) (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 74 delegierte Rechtsakte zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unter den in Artikel 63 festgelegten Bedingungen zu erlassen.((VERORDNUNG (EU) 2026/464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026))
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