art._62_asylverfahrensverordnung
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| art._62_asylverfahrensverordnung [2026/06/20 18:50] – marcel | art._62_asylverfahrensverordnung [2026/06/20 21:25] (aktuell) – marcel | ||
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| - | (1a) Die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt. | + | (1a) Die in [[anhang_ii_der_asylverfahrensverordnung|Anhang II der vorliegenden Verordnung]] aufgeführten Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt. |
| (1b) Ein Drittstaat, dem der Status eines zur Union beitrittswilligen Staates zuerkannt wurde, wird auch auf Unionsebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, es sei denn, einer oder mehrere der folgenden Umstände sind gegeben: | (1b) Ein Drittstaat, dem der Status eines zur Union beitrittswilligen Staates zuerkannt wurde, wird auch auf Unionsebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, es sei denn, einer oder mehrere der folgenden Umstände sind gegeben: | ||
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| (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
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