art._62b_aufenthaltsgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| art._62b_aufenthaltsgesetz [2026/10/13 08:46] – angelegt marcel | art._62b_aufenthaltsgesetz [2026/10/13 08:49] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 4: | Zeile 4: | ||
| < | < | ||
| - | (1) 1Unabhängig | + | (1) < |
| - | 1. | + | 1. die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich, |
| - | | + | |
| - | 2. | + | 2. feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgeführt werden kann und |
| - | | + | |
| - | 3. | + | 3. < |
| - | 1der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. 2Das wird vermutet, wenn er | + | |
| - | | + | a) seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat, |
| - | | + | |
| - | | + | b) über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat, |
| - | | + | |
| - | | + | c) wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben oder |
| - | | + | |
| - | | + | d) die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten hat. |
| - | | + | |
| - | 2Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. | + | < |
| (2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausländers möglich ist, vollzogen. | (2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausländers möglich ist, vollzogen. | ||
| - | (3) 1§ 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung. | + | (3) < |
| - | (4) 1Die für den Antrag nach Absatz 1 zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn | + | (4) < |
| - | 1. | + | 1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht, |
| - | | + | |
| - | 2. | + | 2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und |
| - | | + | |
| - | 3. | + | 3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung des Ausreisegewahrsams entziehen will. |
| - | | + | |
| - | 2Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzuführen. | + | < |
| </ | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._62b_aufenthaltsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel
