art._63_asylverfahrensverordnung
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| art._63_asylverfahrensverordnung [2026/06/06 11:52] – marcel | art._63_asylverfahrensverordnung [2026/06/20 18:57] (aktuell) – marcel | ||
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| - | >(1) Im Fall wesentlicher Änderungen der Lage in einem auf Unionsebene als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland bestimmten Drittstaat prüft die Kommission im Rahmen einer substanziierten Bewertung, ob das Drittland | + | < |
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| - | >(2) Die Kommission prüft die Lage in dem in Absatz 1 genannten Drittstaat fortlaufend und berücksichtigt dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittstaat. | + | a) Sind die in Artikel 59 oder 61 festgelegten Bedingungen in Bezug auf bestimmte Teile des Hoheitsgebiets des Drittstaats oder in Bezug auf eindeutig identifizierbare Personengruppen in diesem Drittstaat nicht mehr erfüllt, so erlässt |
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| - | >(3) Hat die Kommission gemäß Absatz 1 einen delegierten Rechtsakt zur Aufhebung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene erlassen, so legt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass dieses delegierten Rechtsakts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag | + | b) Sind die in Artikel 59 oder 61 genannten Bedingungen in Bezug auf den gesamten Drittstaat nicht mehr erfüllt, so erlässt die Kommission |
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| - | >(4) Hat die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 keinen Vorschlag gemäß Absatz 3 vorgelegt, so wird der delegierte Rechtsakt | + | (2) Die Kommission prüft die Lage in dem in Absatz 1 genannten Drittstaat fortlaufend und berücksichtigt dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittstaat. |
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| - | >(5) Wird der von der Kommission vorgelegte Vorschlag zur Streichung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene nicht innerhalb von 15 Monaten nach Vorlage des Vorschlags durch die Kommission angenommen, so wird unbeschadet des Absatzes 4 die Aufhebung der Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unwirksam. | + | (3) Hat die Kommission gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b einen delegierten Rechtsakt zur Aufhebung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene |
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| + | a) die Bestimmung dieses | ||
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| + | b) die Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer | ||
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| + | (4) Hat die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 keinen Vorschlag gemäß Absatz 3 vorgelegt, so wird der delegierte Rechtsakt unwirksam. Legt die Kommission einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 vor, so wird ihr die Befugnis übertragen, | ||
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| + | (5) Wird der von der Kommission vorgelegte Vorschlag zur Streichung | ||
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