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art._63_asylverfahrensverordnung

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art._63_asylverfahrensverordnung [2026/06/06 11:52] marcelart._63_asylverfahrensverordnung [2026/06/20 18:57] (aktuell) marcel
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 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) Im Fall wesentlicher Änderungen der Lage in einem auf Unionsebene als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland bestimmten Drittstaat prüft die Kommission im Rahmen einer substanziierten Bewertung, ob das Drittland die in Artikel 59 oder 61 aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt; ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, so erlässt sie gemäß Artikel 74 einen delegierten Rechtsakt zur Aufhebung der Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für einen Zeitraum von sechs Monaten. +<blockquote> (1) Im Fall wesentlicher Änderungen der Lage in einem auf Unionsebene als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland bestimmten Drittstaat prüft die Kommission im Rahmen einer substanziierten Bewertung, ob dieser Drittstaat die in Artikel 59 oder 61 aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt; ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen vollständig oder teilweise nicht mehr erfüllt sind, gelten folgende Bestimmungen: 
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->(2) Die Kommission prüft die Lage in dem in Absatz 1 genannten Drittstaat fortlaufend und berücksichtigt dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittstaat. +a) Sind die in Artikel 59 oder 61 festgelegten Bedingungen in Bezug auf bestimmte Teile des Hoheitsgebiets des Drittstaats oder in Bezug auf eindeutig identifizierbare Personengruppen in diesem Drittstaat nicht mehr erfüllt, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 74 zur teilweisen Aufhebung der Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für diese Teile des Hoheitsgebiets dieses Drittstaats oder für diese Personengruppen für einen Zeitraum von sechs Monaten; 
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->(3) Hat die Kommission gemäß Absatz 1 einen delegierten Rechtsakt zur Aufhebung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene erlassen, so legt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass dieses delegierten Rechtsakts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung vor, um die Bestimmung dieses Drittstaat als sicheren Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu streichen. +b) Sind die in Artikel 59 oder 61 genannten Bedingungen in Bezug auf den gesamten Drittstaat nicht mehr erfüllt, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 74 zur vollständigen Aufhebung der Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für einen Zeitraum von sechs Monaten. 
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->(4) Hat die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 keinen Vorschlag gemäß Absatz 3 vorgelegt, so wird der delegierte Rechtsakt zur Aufhebung der Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unwirksam. Legt die Kommission einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 vor, so wird ihr die Befugnis übertragen, auf der Grundlage einer substanziierten Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern. +(2) Die Kommission prüft die Lage in dem in Absatz 1 genannten Drittstaat fortlaufend und berücksichtigt dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittstaat. 
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->(5) Wird der von der Kommission vorgelegte Vorschlag zur Streichung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene nicht innerhalb von 15 Monaten nach Vorlage des Vorschlags durch die Kommission angenommen, so wird unbeschadet des Absatzes 4 die Aufhebung der Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unwirksam.+(3) Hat die Kommission gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b einen delegierten Rechtsakt zur Aufhebung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für das gesamte Hoheitsgebiet dieses Drittstaats oder bestimmte Teile davon oder für alle oder eindeutig identifizierbare Personengruppen in diesem Drittstaat erlassen, so legt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass dieses delegierten Rechtsakts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag vor, um
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 +a) die Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu ändern, um für die bestimmten Teile des Hoheitsgebiets oder für die eindeutig identifizierbaren Personengruppen, die unter den gemäß Absatz 1 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, Ausnahmen von der Bestimmung vorzusehen; oder 
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 +b) die Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu streichen. 
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 +(4) Hat die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 keinen Vorschlag gemäß Absatz 3 vorgelegt, so wird der delegierte Rechtsakt unwirksam. Legt die Kommission einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 vor, so wird ihr die Befugnis übertragen, auf der Grundlage einer substanziierten Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern. 
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 +(5) Wird der von der Kommission vorgelegte Vorschlag zur Streichung oder Änderung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene nicht innerhalb von 15 Monaten nach Vorlage des Vorschlags durch die Kommission angenommen, so wird unbeschadet des Absatzes 4 die vollständige oder teilweise Aufhebung der Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unwirksam.((VERORDNUNG (EU) 2026/464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026)) 
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art._63_asylverfahrensverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel