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art._64_ammvo

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art._64_ammvo [2026/06/21 23:42] – angelegt marcelart._64_ammvo [2026/06/21 23:42] (aktuell) marcel
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 (1) Die Finanzbeiträge setzen sich aus den Transfers von Beträgen der beitragenden Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt zusammen und stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).)) dar. Die Finanzbeiträge werden für die Durchführung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Maßnahmen des Jährlichen Solidaritätspools verwendet. (1) Die Finanzbeiträge setzen sich aus den Transfers von Beträgen der beitragenden Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt zusammen und stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).)) dar. Die Finanzbeiträge werden für die Durchführung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Maßnahmen des Jährlichen Solidaritätspools verwendet.
  
-(2) Die begünstigten Mitgliedstaaten ermitteln Maßnahmen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeiträgen finanziert werden können, und legen sie dem Forum auf technischer Ebene vor.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351))) Die Kommission arbeitet eng mit den begünstigten Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen den in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 56 Absatz 3 genannten Zielen entsprechen. Der EU-Solidaritätskoordinator führt ein Verzeichnis der Maßnahmen und stellt es über das Forum auf technischer Ebene zur Verfügung.+(2) Die begünstigten Mitgliedstaaten ermitteln Maßnahmen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeiträgen finanziert werden können, und legen sie dem Forum auf technischer Ebene vor.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) Die Kommission arbeitet eng mit den begünstigten Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen den in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 56 Absatz 3 genannten Zielen entsprechen. Der EU-Solidaritätskoordinator führt ein Verzeichnis der Maßnahmen und stellt es über das Forum auf technischer Ebene zur Verfügung.
  
 (3) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit Vorschriften für die Handhabung der Finanzbeiträge. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit Vorschriften für die Handhabung der Finanzbeiträge. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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