art._65_euaa-verordnung
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| - | (1) Die Agentur wendet die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (()) und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission an. Diese Vorschriften gelten insbesondere für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen. | + | (1) Die Agentur wendet die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 ((Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).)) und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission an. Diese Vorschriften gelten insbesondere für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen. |
| - | (2) Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze für die Verarbeitung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, | + | (2) Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze für die Verarbeitung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, |
| (3) Eine Einstufung als Verschlusssache schließt nicht aus, dass die Informationen dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden. Die Weitergabe und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach dieser Verordnung übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften für die Weitergabe und Behandlung von Verschlusssachen, | (3) Eine Einstufung als Verschlusssache schließt nicht aus, dass die Informationen dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden. Die Weitergabe und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach dieser Verordnung übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften für die Weitergabe und Behandlung von Verschlusssachen, | ||
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