art._66_asylverfahrensverordnung
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| - | >(1) Leitet die Asylbehörde oder, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, ein zuständiges Gericht die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen ein, so verfügt die betreffende Person über folgende Garantien: | + | < |
| - | > | + | (1) Leitet die Asylbehörde oder, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, ein zuständiges Gericht, die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen ein, so verfügt die betreffende Person über folgende Garantien:((Berichtigung, |
| - | >a) sie wird schriftlich darüber, dass ihre Anerkennung des internationalen Schutzes überprüft wird, und über die Gründe für diese Überprüfung unterrichtet; | + | |
| - | > | + | a) sie wird schriftlich darüber, dass ihre Anerkennung des internationalen Schutzes überprüft wird, und über die Gründe für diese Überprüfung unterrichtet; |
| - | >b) sie wird über ihre Verpflichtung zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Asylbehörde und anderen zuständigen Behörden unterrichtet, | + | |
| - | > | + | b) sie wird über ihre Verpflichtung zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Asylbehörde und anderen zuständigen Behörden unterrichtet, |
| - | >c) sie wird darüber unterrichtet, | + | |
| - | > | + | c) sie wird darüber unterrichtet, |
| - | >d) sie erhält Gelegenheit, | + | |
| - | > | + | d) sie erhält Gelegenheit, |
| - | >(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 holt die Asylbehörde oder das zuständige Gericht | + | |
| - | > | + | (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 holt die Asylbehörde oder das zuständige Gericht |
| - | >a) sachdienliche, | + | |
| - | > | + | a) sachdienliche, |
| - | >b) holt keine Informationen von den Akteuren, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, in einer Weise ein, die diesen Akteuren die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass es sich bei der betreffenden Person um eine Person handelt, der internationaler Schutz gewährt wurde, deren Status überprüft wird. | + | |
| - | > | + | b) holt keine Informationen von den Akteuren, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, in einer Weise ein, die diesen Akteuren die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass es sich bei der betreffenden Person um eine Person handelt, der internationaler Schutz gewährt wurde, deren Status überprüft wird. |
| - | >(3) Die Entscheidung, | + | |
| - | > | + | (3) Die Entscheidung, |
| - | >(4) Wenn die Asylbehörde oder, sofern dies im nationalen Recht bestimmt ist, ein zuständiges Gericht, die Entscheidung getroffen hat, den internationalen Schutz abzuerkennen, | + | (4) Wenn die Asylbehörde oder, sofern dies im nationalen Recht bestimmt ist, ein zuständiges Gericht, die Entscheidung getroffen hat, den internationalen Schutz abzuerkennen, |
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| - | >(5) Kooperiert der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht, indem er ohne hinreichende Begründung keine schriftliche Erklärung abgibt, bei der persönlichen Anhörung oder Verhandlung nicht erscheint oder Fragen nicht beantwortet, | + | (5) Kooperiert der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht, indem er ohne hinreichende Begründung keine schriftliche Erklärung abgibt, bei der persönlichen Anhörung oder Verhandlung nicht erscheint oder Fragen nicht beantwortet, |
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| - | >(6) Das Verfahren nach diesem Artikel findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose | + | (6) Das Verfahren nach diesem Artikel findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose |
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| - | >a) eindeutig auf seine Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz verzichtet, | + | a) eindeutig auf seine Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz verzichtet, |
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| - | >b) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder | + | b) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder |
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| - | >c) nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat. | + | c) nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat. |
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| - | >Die Mitgliedstaaten schließen die unter diesen Absatz fallenden Fälle im Einklang mit ihrem nationalen Recht ab. Dieser Abschluss muss nicht in Form einer Entscheidung erfolgen, er ist jedoch zumindest in der Akte des Antragstellers unter Angabe der Rechtsgrundlage zu vermerken. | + | Die Mitgliedstaaten schließen die unter diesen Absatz fallenden Fälle im Einklang mit ihrem nationalen Recht ab. Dieser Abschluss muss nicht in Form einer Entscheidung erfolgen, er ist jedoch zumindest in der Akte des Antragstellers unter Angabe der Rechtsgrundlage zu vermerken. |
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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art._66_asylverfahrensverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
