art._67_ammvo
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| - | >(1) Das Verfahren nach diesem Artikel findet Anwendung auf die Übernahme von Personen, auf die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a Bezug genommen wird. | + | < |
| - | > | + | (1) Das Verfahren nach diesem Artikel findet Anwendung auf die Übernahme von Personen, auf die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a Bezug genommen wird. |
| - | >(2) Vor der Anwendung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens stellt der begünstigte Mitgliedstaat sicher, dass keine stichhaltigen Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Bedrohung | + | |
| - | > | + | (2) Vor der Anwendung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens stellt der begünstigte Mitgliedstaat sicher, dass keine stichhaltigen Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr |
| - | >(3) Im Fall einer Übernahme ermittelt der begünstigte Mitgliedstaat die Personen, die übernommen werden könnten. Auf Ersuchen des begünstigten Mitgliedstaats unterstützt die Asylagentur den begünstigten Mitgliedstaat bei der Identifizierung der zu übernehmenden Personen und bei der Abstimmung mit den Übernahmemitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/ | + | |
| - | > | + | (3) Im Fall einer Übernahme ermittelt der begünstigte Mitgliedstaat die Personen, die übernommen werden könnten. Auf Ersuchen des begünstigten Mitgliedstaats unterstützt die Asylagentur den begünstigten Mitgliedstaat bei der Identifizierung der zu übernehmenden Personen und bei der Abstimmung mit den Übernahmemitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/ |
| - | >Der Mitgliedstaat berücksichtigt gegebenenfalls das Bestehen wichtiger Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem Übernahmemitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | Der Mitgliedstaat berücksichtigt gegebenenfalls das Bestehen wichtiger Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem Übernahmemitgliedstaat, |
| - | >(4) Um die zu übernehmenden Personen zu ermitteln und sie den Übernahmemitgliedstaaten zuzuordnen, können die begünstigten Mitgliedstaaten die vom EU-Solidaritätskoordinator entwickelten Instrumente nutzen. | + | |
| - | > | + | (4) Um die zu übernehmenden Personen zu ermitteln und sie den Übernahmemitgliedstaaten zuzuordnen, können die begünstigten Mitgliedstaaten die vom EU-Solidaritätskoordinator entwickelten Instrumente nutzen. |
| - | >Antragsteller, | + | |
| - | > | + | Antragsteller, |
| - | >Handelt es sich bei der identifizierten zu übernehmenden Person um einen Begünstigten internationalen Schutzes, so wird die betreffende Person erst übernommen, | + | |
| - | > | + | Handelt es sich bei der identifizierten zu übernehmenden Person um eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, |
| - | >(5) Soll eine Übernahme durchgeführt werden so unterrichtet der begünstigte Mitgliedstaat die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen über das Verfahren nach diesem Artikel und Artikel 68 sowie, falls anwendbar, über die in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 festgelegten Verpflichtungen und die in Artikel 18 genannten Folgen der Nichteinhaltung. | + | |
| - | > | + | (5) Soll eine Übernahme durchgeführt werden, so unterrichtet der begünstigte Mitgliedstaat((Berichtigung, |
| - | >Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Antragsteller, | + | |
| - | > | + | Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Antragsteller, |
| - | >(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Familienangehörige in das Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats übernommen werden. | + | |
| - | > | + | (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Familienangehörige in das Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats übernommen werden. |
| - | >(7) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen übermittelt der begünstigte Mitgliedstaat dem Übernahmemitgliedstaat so rasch wie möglich alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen über die betreffende Person unter Verwendung eines Standardformulars, | + | |
| - | > | + | (7) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen übermittelt der begünstigte Mitgliedstaat dem Übernahmemitgliedstaat so rasch wie möglich alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen über die betreffende Person unter Verwendung eines Standardformulars, |
| - | >(8) Der Übernahmemitgliedstaat untersucht die von dem begünstigten Mitgliedstaat gemäß Absatz 7 übermittelten Informationen und überprüft, | + | |
| - | > | + | (8) Der Übernahmemitgliedstaat untersucht die von dem begünstigten Mitgliedstaat gemäß Absatz 7 übermittelten Informationen und überprüft, |
| - | >(9) Liegen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass die betreffende Person eine Bedrohung | + | |
| - | > | + | (9) Liegen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass die betreffende Person eine Gefahr |
| - | >Wird im Rahmen der Prüfung bestätigt, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Bedrohung | + | |
| - | > | + | Wird im Rahmen der Prüfung bestätigt, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr |
| - | >In Ausnahmefällen, | + | |
| - | > | + | In Ausnahmefällen, |
| - | >Wird innerhalb der in Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 genannten einwöchigen oder innerhalb der in Unterabsatz 3 genannten zweiwöchigen Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass der Erhalt der Information bestätigt wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person zu übernehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. | + | |
| - | > | + | Wird innerhalb der in Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 genannten einwöchigen oder innerhalb der in Unterabsatz 3 genannten zweiwöchigen Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass der Erhalt der Information bestätigt wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person zu übernehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. |
| - | >(10) Der begünstigte Mitgliedstaat trifft innerhalb einer Woche nach der Bestätigung durch den Übernahmemitgliedstaat eine Überstellungsentscheidung. Er teilt der betreffenden Person unverzüglich, | + | |
| - | > | + | (10) Der begünstigte Mitgliedstaat trifft innerhalb einer Woche nach der Bestätigung durch den Übernahmemitgliedstaat eine Überstellungsentscheidung. Er teilt der betreffenden Person unverzüglich, |
| - | >Handelt es sich bei der zu übernehmenden Person um einen Antragsteller, | + | |
| - | > | + | Handelt es sich bei der zu übernehmenden Person um einen Antragsteller, |
| - | >(11) Die Überstellung der betreffenden Person aus dem begünstigten Mitgliedstaat in den Übernahmemitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des begünstigen Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, | + | |
| - | > | + | (11) Die Überstellung der betreffenden Person aus dem begünstigten Mitgliedstaat in den Übernahmemitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des begünstigen Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, |
| - | >(12) Die begünstigten Mitgliedstaaten und die Übernahmemitgliedstaaten setzen das Verfahren der Übernahme auch nach Ablauf des Zeitrahmens für die Durchführung oder der Geltungsdauer von Durchführungsrechtsakten des Rates gemäß den Artikeln 57, 61 und 62 fort. | + | |
| - | > | + | (12) Die begünstigten Mitgliedstaaten und die Übernahmemitgliedstaaten setzen das Verfahren der Übernahme auch nach Ablauf des Zeitrahmens für die Durchführung oder der Geltungsdauer von Durchführungsrechtsakten des Rates gemäß den Artikeln 57, 61 und 62 fort. |
| - | >(13) Artikel 42 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 43 und 44, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 48 und 50 gelten entsprechend für das Verfahren der Übernahme. | + | |
| - | > | + | (13) Artikel 42 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 43 und 44, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 48 und 50 gelten entsprechend für das Verfahren der Übernahme. |
| - | >Der begünstigte Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | Der begünstigte Mitgliedstaat, |
| - | >(14) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Unterlagen zum Zweck der Übernahme fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei der Vorbereitung dieser Durchführungsrechtsakte kann die Kommission die Asylagentur konsultieren. | + | |
| + | (14) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Unterlagen zum Zweck der Übernahme fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei der Vorbereitung dieser Durchführungsrechtsakte kann die Kommission die Asylagentur konsultieren. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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art._67_ammvo.1780695076.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
