art._67_asylverfahrensverordnung
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| art._67_asylverfahrensverordnung [2026/05/31 18:53] – angelegt marcel | art._67_asylverfahrensverordnung [2026/06/20 19:31] (aktuell) – marcel | ||
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| - | >(1) Die Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, haben gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II hinsichtlich eines Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen | + | < |
| - | > | + | (1) Die Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, haben gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II hinsichtlich eines Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen |
| - | >a) eine Entscheidung, | + | |
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| - | >b) eine Entscheidung, | + | |
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| - | >c) eine Entscheidung, | + | |
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| - | >d) eine Entscheidung zum Entzug des internationalen Schutzes; | + | |
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| - | >e) eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37 dieser Verordnung. | + | |
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| - | >Wird eine Rückkehrentscheidung als Teil einer damit zusammenhängenden Entscheidung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, c oder d erlassen, so wird die Rückkehrentscheidung zusammen mit der damit zusammenhängenden Entscheidung bei demselben Gericht, innerhalb desselben Gerichtsverfahrens und innerhalb derselben Fristen angefochten. Wird eine Rückkehrentscheidung als gesonderte Entscheidung gemäß Artikel 37 erlassen, so kann sie in gesonderten Gerichtsverfahren angefochten werden. Die Fristen für diese gesonderten Gerichtsverfahren dürfen die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Fristen nicht überschreiten. | + | |
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| - | >(2) Unbeschadet des Absatzes 1 haben Personen, deren Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannt wurde, das Recht, gegen eine Entscheidung, | + | |
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| - | >(3) Ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 sieht eine umfassende Ex-nunc-Prüfung zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht vor, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 beurteilt wird. | + | |
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| - | >(4) Für eine Verhandlung vor dem zuständigen Gericht wird Antragstellern, | + | |
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| - | >(5) Hält das Gericht es für erforderlich, | + | |
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| - | >Ein Antragsteller, | + | |
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| - | >(6) Wenn die Schriftstücke — in dem Fall, dass die Vorlage der Übersetzung dem Antragsteller obliegt — nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist vorgelegt werden, oder wenn die Schriftstücke — in dem Fall, dass die Vorlage der Übersetzung dem Gericht obliegt — nicht so rechtzeitig vorgelegt werden, dass das Gericht ihre Übersetzung sicherstellen kann, so kann das Gericht die Berücksichtigung dieser Unterlagen verweigern. | + | |
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| - | >(7) Die Mitgliedstaaten legen für Antragsteller, | + | |
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| - | >a) mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage im Fall einer Entscheidung, | + | |
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| - | >b) mindestens zwei Wochen und höchstens ein Monat in allen anderen Fällen. | + | |
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| - | >(8) Die Fristen nach Absatz 7 beginnen ab dem Tag, an dem die Entscheidung der Asylbehörde oder, sofern dies im nationalen Recht bestimmt ist, eines zuständigen Gerichts, dem Antragsteller, | + | |
| + | a) eine Entscheidung, | ||
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| + | b) eine Entscheidung, | ||
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| + | c) eine Entscheidung, | ||
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| + | d) eine Entscheidung zum Entzug des internationalen Schutzes; | ||
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| + | e) eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37 dieser Verordnung. | ||
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| + | Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht bestimmen, dass in den in Artikel 66 Absatz 6 genannten Fällen kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. | ||
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| + | Wird eine Rückkehrentscheidung als Teil einer damit zusammenhängenden Entscheidung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, c oder d erlassen, so wird die Rückkehrentscheidung zusammen mit der damit zusammenhängenden Entscheidung bei demselben Gericht, innerhalb desselben Gerichtsverfahrens und innerhalb derselben Fristen angefochten. Wird eine Rückkehrentscheidung als gesonderte Entscheidung gemäß Artikel 37 erlassen, so kann sie in gesonderten Gerichtsverfahren angefochten werden. Die Fristen für diese gesonderten Gerichtsverfahren dürfen die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Fristen nicht überschreiten. | ||
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| + | (2) Unbeschadet des Absatzes 1 haben Personen, deren Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannt wurde, das Recht, gegen eine Entscheidung, | ||
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| + | (3) Ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 sieht eine umfassende Ex-nunc-Prüfung zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht vor, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 beurteilt wird. | ||
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| + | (4) Für eine Verhandlung vor dem zuständigen Gericht wird Antragstellern, | ||
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| + | (5) Hält das Gericht es für erforderlich, | ||
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| + | Ein Antragsteller, | ||
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| + | (6) Wenn die Schriftstücke — in dem Fall, dass die Vorlage der Übersetzung dem Antragsteller obliegt — nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist vorgelegt werden, oder wenn die Schriftstücke — in dem Fall, dass das Gericht selbst für die Übersetzung zu sorgen hat — nicht so rechtzeitig vorgelegt werden, dass ((Berichtigung, | ||
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| + | (7) Die Mitgliedstaaten legen für Antragsteller, | ||
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| + | a) mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage im Fall einer Entscheidung, | ||
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| + | b) mindestens zwei Wochen und höchstens ein Monat in allen anderen Fällen. | ||
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| + | (8) Die Fristen nach Absatz 7 beginnen ab dem Tag, an dem die Entscheidung der Asylbehörde oder, sofern dies im nationalen Recht bestimmt ist, eines zuständigen Gerichts, dem Antragsteller, | ||
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