art._68_asylverfahrensverordnung
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| - | >(1) Die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung werden automatisch ausgesetzt, solange ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz | + | < |
| - | > | + | (1) Die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung werden automatisch ausgesetzt, solange ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz |
| - | >(2) Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, haben das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. | + | |
| - | > | + | (2) Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, haben das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. |
| - | >(3) Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung haben der Antragsteller und die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, kein Recht auf Verbleib nach Absatz 2, wenn die zuständige Behörde eine der folgenden Entscheidungen getroffen hat: | + | |
| - | > | + | (3) Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung haben der Antragsteller und die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, kein Recht auf Verbleib nach Absatz 2, wenn die zuständige Behörde eine der folgenden Entscheidungen getroffen hat: |
| - | >a) eine Entscheidung, | + | |
| - | > | + | a) eine Entscheidung, |
| - | >i) der Antragsteller einer beschleunigten Prüfung gemäß Artikel 42 Absatz 1 oder 3 unterliegt; | + | |
| - | > | + | i) der Antragsteller einer beschleunigten Prüfung gemäß Artikel 42 Absatz 1 oder 3 unterliegt; |
| - | >ii) der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze unterliegt, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger; | + | |
| - | > | + | ii) der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze unterliegt, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger; |
| - | >b) eine Entscheidung, | + | |
| - | > | + | |
| - | >c) eine Entscheidung, | + | b) eine Entscheidung, |
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| - | >d) eine Entscheidung, | + | c) eine Entscheidung, |
| - | > | + | |
| - | >e) eine Entscheidung, | + | d) eine Entscheidung, |
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| - | >(4) In den in Absatz 3 genannten Fällen ist das Gericht befugt, auf Antrag des Antragstellers oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, nach sowohl sachlicher als auch rechtlicher Prüfung zu entscheiden, | + | e) eine Entscheidung, |
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| - | >(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 gelten folgende Bedingungen, | + | (4) In den in Absatz 3 genannten Fällen ist das Gericht befugt, auf Antrag des Antragstellers oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, nach sowohl sachlicher als auch rechtlicher Prüfung zu entscheiden, |
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| - | >a) Der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, verfügt ab dem Tag, an dem ihm oder ihr die Entscheidung mitgeteilt wurde, über eine Frist von mindestens fünf Tagen, um einen Antrag auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zu stellen; | + | (5) Für die Zwecke des Absatzes 4 gelten folgende Bedingungen, |
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| - | >b) für eine Verhandlung vor dem zuständigen Gericht wird dem Antragsteller oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, ein Dolmetscher zur Seite gestellt, wenn andernfalls keine angemessene Verständigung gewährleistet werden kann; | + | a) Der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, verfügt ab dem Tag, an dem ihm oder ihr die Entscheidung mitgeteilt wurde, über eine Frist von mindestens fünf Tagen, um einen Antrag auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zu stellen; |
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| - | >c) dem Antragsteller oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, wird auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 17 gewährt; | + | b) für eine Verhandlung vor dem zuständigen Gericht wird dem Antragsteller oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, ein Dolmetscher zur Seite gestellt, wenn andernfalls keine angemessene Verständigung gewährleistet werden kann; |
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| - | >d) der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, wird nicht aus dem Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats abgeschoben: | + | c) dem Antragsteller oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, wird auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 17 gewährt; |
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| - | >i) bis zum Ablauf der Frist für die Stellung eines Antrags auf Verbleib bei Gericht; | + | d) der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, wird nicht aus dem Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats abgeschoben: |
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| - | >ii) bis zur Entscheidung des Gerichts, ob der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, im Hoheitsgebiet verbleiben darf, wenn der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, fristgerecht einen Antrag auf Verbleib gestellt hat; | + | i) bis zum Ablauf der Frist für die Stellung eines Antrags auf Verbleib bei Gericht; |
| - | > | + | |
| - | >e) der Antragsteller oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wird, wird rechtzeitig ordnungsgemäß über seine Rechte gemäß diesem Absatz unterrichtet. | + | ii) bis zur Entscheidung des Gerichts, ob der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, im Hoheitsgebiet verbleiben darf, wenn der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, fristgerecht einen Antrag auf Verbleib gestellt hat; |
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| - | >(6) Bei Folgeanträgen können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 5 Buchstabe d im nationalen Recht vorsehen, dass der Antragsteller unbeschadet der Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht zum Verbleib berechtigt ist, wenn der Rechtsbehelf ihrer Auffassung nach lediglich eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, | + | e) der Antragsteller oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wird, wird rechtzeitig ordnungsgemäß über seine Rechte gemäß diesem Absatz unterrichtet. |
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| - | >(7) Ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, der oder die einen weiteren Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen ersten oder einen weiteren Rechtsbehelf einlegt, hat kein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, | + | (6) Bei Folgeanträgen können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 5 Buchstabe d im nationalen Recht vorsehen, dass der Antragsteller unbeschadet der Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht zum Verbleib berechtigt ist, wenn der Rechtsbehelf ihrer Auffassung nach lediglich eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, |
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| + | (7) Ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, der oder die einen weiteren Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen ersten oder einen weiteren Rechtsbehelf einlegt, hat kein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, | ||
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