art._6_aufnahmerichtlinie
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| - | >(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dem Antragsteller das in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannte Dokument ausgehändigt wird. | + | < |
| - | >(2) Die Mitgliedstaaten dürfen von einem Antragsteller nicht allein aus dem Grund, dass er internationalen Schutz beantragt hat, oder allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, | + | (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dem Antragsteller das in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannte Dokument ausgehändigt wird. |
| - | >(3) Die Mitgliedstaaten dürfen einem Antragsteller ein Reisedokument nur ausstellen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe oder sonstige zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und die Dauer zu begrenzen, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. | + | |
| + | (2) Die Mitgliedstaaten dürfen von einem Antragsteller nicht allein aus dem Grund, dass er internationalen Schutz beantragt hat, oder allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, | ||
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| + | (3) Die Mitgliedstaaten dürfen einem Antragsteller ein Reisedokument nur ausstellen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe oder sonstige zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und die Dauer zu begrenzen, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. | ||
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