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art._6_beschaeftigungsverordnung

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art._6_beschaeftigungsverordnung [2026/11/01 22:52] – [3. Spurwechsel] marcelart._6_beschaeftigungsverordnung [2026/11/01 22:52] (aktuell) – [2. Bedeutung] marcel
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 ===== - Bedeutung ===== ===== - Bedeutung =====
  
-Liegen ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift vor, so kommt ggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Betracht. Die übrigen Voraussetzungen müssen freilich vorliegen; insbesondere ist § 5 AufenthG zu prüfen. Ironischerweise verlangt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 doch wieder eine Art von Qualifikation, sodass reine berufspraktische Kenntnisse, anders als die Überschrift der Norm nahelegen, doch nicht für eine Zustimmung zur Beschäftigung ausreichen.+Liegen ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift vor, so kommt ggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Betracht. Die übrigen Voraussetzungen müssen freilich ebenfalls vorliegen; insbesondere ist auch § 5 AufenthG zu prüfen. Ironischerweise verlangt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 doch wieder eine Art von Qualifikation, sodass reine berufspraktische Kenntnisse, anders als die Überschrift der Norm nahelegen, doch nicht für eine Zustimmung zur Beschäftigung ausreichen.
  
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art._6_beschaeftigungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel