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art._6_beschaeftigungsverordnung

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art._6_beschaeftigungsverordnung [2026/11/01 22:16] – angelegt marcelart._6_beschaeftigungsverordnung [2026/11/01 22:52] (aktuell) – [2. Bedeutung] marcel
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 <sup>2</sup>Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und beschäftigt er die Ausländerin oder den Ausländer zu den bei ihm geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen, findet die Gehaltsschwelle nach Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 keine Anwendung. <sup>3</sup>In Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie findet Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung. <sup>4</sup>Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. <sup>5</sup>Das Vorliegen der nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen. <sup>2</sup>Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und beschäftigt er die Ausländerin oder den Ausländer zu den bei ihm geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen, findet die Gehaltsschwelle nach Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 keine Anwendung. <sup>3</sup>In Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie findet Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung. <sup>4</sup>Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. <sup>5</sup>Das Vorliegen der nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen.
  
-(2) <sup>1</sup>§ 9 findet keine Anwendung. <sup>2/sup>Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das Mindestgehalt nach Absatz 1 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.+(2) <sup>1</sup>§ 9 findet keine Anwendung. <sup>2</sup>Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das Mindestgehalt nach Absatz 1 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
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 +===== - Bedeutung =====
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 +Liegen ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift vor, so kommt ggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Betracht. Die übrigen Voraussetzungen müssen freilich ebenfalls vorliegen; insbesondere ist auch § 5 AufenthG zu prüfen. Ironischerweise verlangt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 doch wieder eine Art von Qualifikation, sodass reine berufspraktische Kenntnisse, anders als die Überschrift der Norm nahelegen, doch nicht für eine Zustimmung zur Beschäftigung ausreichen.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
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