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art._6_beschaeftigungsverordnung

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art._6_beschaeftigungsverordnung [2026/11/01 22:17] – marcelart._6_beschaeftigungsverordnung [2026/11/01 22:52] (aktuell) – [2. Bedeutung] marcel
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 (2) <sup>1</sup>§ 9 findet keine Anwendung. <sup>2</sup>Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das Mindestgehalt nach Absatz 1 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. (2) <sup>1</sup>§ 9 findet keine Anwendung. <sup>2</sup>Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das Mindestgehalt nach Absatz 1 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
 </blockquote> </blockquote>
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 +===== - Bedeutung =====
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 +Liegen ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift vor, so kommt ggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Betracht. Die übrigen Voraussetzungen müssen freilich ebenfalls vorliegen; insbesondere ist auch § 5 AufenthG zu prüfen. Ironischerweise verlangt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 doch wieder eine Art von Qualifikation, sodass reine berufspraktische Kenntnisse, anders als die Überschrift der Norm nahelegen, doch nicht für eine Zustimmung zur Beschäftigung ausreichen.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._6_beschaeftigungsverordnung.1793567848.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel · Momentan gesperrt von: 216.73.217.0