art._6_beschaeftigungsverordnung
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| art._6_beschaeftigungsverordnung [2026/11/01 22:32] – marcel | art._6_beschaeftigungsverordnung [2026/11/01 22:52] (aktuell) – [2. Bedeutung] marcel | ||
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| - | Liegen ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift vor, so kommt ggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Betracht. Die übrigen Voraussetzungen müssen freilich vorliegen; insbesondere ist § 5 AufenthG zu prüfen. Ironischerweise verlangt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 doch wieder eine Art von Qualifikation, | + | Liegen ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift vor, so kommt ggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Betracht. Die übrigen Voraussetzungen müssen freilich |
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| - | ===== - Spurwechsel ===== | + | |
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| - | Für Personen, die vor dem 29.03.2026 eingereist sind, und die einen Asylantrag gestellt haben, kommt ggf. auch ein Spurwechsel nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 3 Satz 5, 5 Abs. 3 Satz 5 AufenthG in Betracht, sofern das Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Voraussetzung hierfür ist eine Rücknahme des Asylantrags. Dies ist auch noch während eines etwaigen Klageverfahrens möglich, selbst dann, wenn schon ein Urteil vorliegt, das aber noch nicht rechtskräftig ist. Zu beanten ist aber, dass der **Asylantrag**, | + | |
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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