art._6_beschaeftigungsverordnung
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| art._6_beschaeftigungsverordnung [2026/11/01 22:52] – [3. Spurwechsel] marcel | art._6_beschaeftigungsverordnung [2026/11/01 22:52] (aktuell) – [2. Bedeutung] marcel | ||
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| - | Liegen ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift vor, so kommt ggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Betracht. Die übrigen Voraussetzungen müssen freilich vorliegen; insbesondere ist § 5 AufenthG zu prüfen. Ironischerweise verlangt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 doch wieder eine Art von Qualifikation, | + | Liegen ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift vor, so kommt ggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Betracht. Die übrigen Voraussetzungen müssen freilich |
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