art._6_grenzrueckfuehrungsverordnung
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| - | > | + | (1) In einer Krisensituation im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1359 und in Bezug auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, |
| - | >a) abweichend von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten den Höchstzeitraum, | + | |
| - | > | + | a) abweichend von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten den Höchstzeitraum, |
| - | >b) abweichend von Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung darf die Haftdauer den in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum nicht überschreiten und ist auf die Höchstdauer der Inhaftnahme gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG anzurechnen. | + | |
| - | > | + | b) abweichend von Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung darf die Haftdauer den in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum nicht überschreiten und ist auf die Höchstdauer der Inhaftnahme gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG anzurechnen. |
| - | >(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Antragsteller, | + | |
| - | > | + | (2) Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Antragsteller, |
| - | >(3) Organisationen und Personen, die nach nationalem Recht befugt sind, Rechtsauskunfts- und Beratungsleistungen zu erbringen, haben effektiven Zugang zu Antragstellern in Hafteinrichtungen und an Grenzübergangsstellen. Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen solcher Tätigkeiten nur verhängen, wenn solche Beschränkungen nach Maßgabe des nationalen Rechts für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Hafteinrichtung objektiv erforderlich sind und sofern der Zugang dadurch nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird. | + | |
| + | (3) Organisationen und Personen, die nach nationalem Recht befugt sind, Rechtsauskunfts- und Beratungsleistungen zu erbringen, haben effektiven Zugang zu Antragstellern in Hafteinrichtungen und an Grenzübergangsstellen. Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen solcher Tätigkeiten nur verhängen, wenn solche Beschränkungen nach Maßgabe des nationalen Rechts für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Hafteinrichtung objektiv erforderlich sind und sofern der Zugang dadurch nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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