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art._6_qualifikationsrichtlinie

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art._6_qualifikationsrichtlinie [2026/05/31 15:32] – angelegt marcelart._6_qualifikationsrichtlinie [2026/07/18 12:23] (aktuell) marcel
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 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von +<blockquote> 
-+Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
->a) dem Staat; +
-+
->b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen; +
-+
->c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.+
  
-~~socialite~~+a) dem Staat;
  
 +b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
  
 +c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
 +</blockquote>
 +
 +~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._6_qualifikationsrichtlinie.1780234347.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel