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art._6_resettlementverordnung

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art._6_resettlementverordnung [2026/07/04 10:17] marcelart._6_resettlementverordnung [2026/07/04 10:20] (aktuell) marcel
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 e) Personen, denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c zuerkannt wurde; e) Personen, denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c zuerkannt wurde;
  
-f) Personen, denen ein Mitgliedstaat in den drei Jahren vor der Aufnahme gemäß Buchstabe c oder d dieses Unterabsatzes verweigert hat.+f) Personen, denen ein Mitgliedstaat in den drei Jahren vor der Aufnahme gemäß Buchstabe c oder d dieses Unterabsatzes die Aufnahme verweigert hat.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) ))
  
 Unterabsatz 1 Buchstabe b findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Unterabsatz 1 Buchstabe b findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
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 a) Personen, die in den drei Jahren vor einer Aufnahme nicht ihre Einwilligung dazu gegeben haben, im Einklang mit Artikel 7 in einem bestimmten Mitgliedstaat aufgenommen zu werden, oder diese Einwilligung widerrufen haben, sofern sie gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b über die Folgen dieses Widerrufs informiert worden sind; a) Personen, die in den drei Jahren vor einer Aufnahme nicht ihre Einwilligung dazu gegeben haben, im Einklang mit Artikel 7 in einem bestimmten Mitgliedstaat aufgenommen zu werden, oder diese Einwilligung widerrufen haben, sofern sie gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b über die Folgen dieses Widerrufs informiert worden sind;
  
-b) Personen, die eine oder mehrere nicht unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b fallende Straftaten begangen haben, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet würden, wenn sie in dem Mitgliedstaat, der das Aufnahmedossier prüft, begangen worden wären, es sei denn die Strafverfolgung oder Strafe wäre nach dem Recht des Mitgliedstaats, der das Aufnahmedossier prüft, verjährt oder — im Fall einer Verurteilung für eine solche Straftat — der Eintrag über diese Verurteilung wäre aus dem nationalen Strafregister gestrichen worden;+b) Personen, die eine oder mehrere nicht unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b fallende Straftaten begangen haben, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet würden, wenn sie in dem Mitgliedstaat, der das Aufnahmedossier prüft, begangen worden wären, es sei denndie Strafverfolgung oder Strafe wäre nach dem Recht des Mitgliedstaats, der das Aufnahmedossier prüft, verjährt oder — im Fall einer Verurteilung für eine solche Straftat — der Eintrag über diese Verurteilung wäre aus dem nationalen Strafregister gestrichen worden;((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) ))
  
 c) Personen, die sich weigern, an dem vor der Ausreise angebotenen Orientierungsprogramm gemäß Artikel 9 Absatz 22 teilzunehmen; c) Personen, die sich weigern, an dem vor der Ausreise angebotenen Orientierungsprogramm gemäß Artikel 9 Absatz 22 teilzunehmen;
art._6_resettlementverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel