art._6_resettlementverordnung
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| art._6_resettlementverordnung [2026/07/04 10:17] – marcel | art._6_resettlementverordnung [2026/07/04 10:20] (aktuell) – marcel | ||
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| e) Personen, denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c zuerkannt wurde; | e) Personen, denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c zuerkannt wurde; | ||
| - | f) Personen, denen ein Mitgliedstaat in den drei Jahren vor der Aufnahme gemäß Buchstabe c oder d dieses Unterabsatzes verweigert hat. | + | f) Personen, denen ein Mitgliedstaat in den drei Jahren vor der Aufnahme gemäß Buchstabe c oder d dieses Unterabsatzes |
| Unterabsatz 1 Buchstabe b findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. | Unterabsatz 1 Buchstabe b findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. | ||
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| a) Personen, die in den drei Jahren vor einer Aufnahme nicht ihre Einwilligung dazu gegeben haben, im Einklang mit Artikel 7 in einem bestimmten Mitgliedstaat aufgenommen zu werden, oder diese Einwilligung widerrufen haben, sofern sie gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b über die Folgen dieses Widerrufs informiert worden sind; | a) Personen, die in den drei Jahren vor einer Aufnahme nicht ihre Einwilligung dazu gegeben haben, im Einklang mit Artikel 7 in einem bestimmten Mitgliedstaat aufgenommen zu werden, oder diese Einwilligung widerrufen haben, sofern sie gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b über die Folgen dieses Widerrufs informiert worden sind; | ||
| - | b) Personen, die eine oder mehrere nicht unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b fallende Straftaten begangen haben, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet würden, wenn sie in dem Mitgliedstaat, | + | b) Personen, die eine oder mehrere nicht unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b fallende Straftaten begangen haben, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet würden, wenn sie in dem Mitgliedstaat, |
| c) Personen, die sich weigern, an dem vor der Ausreise angebotenen Orientierungsprogramm gemäß Artikel 9 Absatz 22 teilzunehmen; | c) Personen, die sich weigern, an dem vor der Ausreise angebotenen Orientierungsprogramm gemäß Artikel 9 Absatz 22 teilzunehmen; | ||
art._6_resettlementverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
