art._6_rueckfuehrungsverordnung
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| + | (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können beschließen, | ||
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| + | a) nach dem Verfahren gemäß Artikel 23a der Verordnung (EU) 2016/399 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird, | ||
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| + | b) im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder auf der Grundlage einer Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird, | ||
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| + | c) eine Person ist, deren illegaler Aufenthalt im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen an einer Außengrenze bei der Ausreise nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 oder — im Falle von nicht an die genannte Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten — bei gleichwertigen Kontrollen nach nationalem Recht festgestellt wird, wobei ein Aufschub der Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich vermieden wird. | ||
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| + | (2) Eine Rückkehrentscheidung wird nicht erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, | ||
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| + | (3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen fordert derjenige Mitgliedstaat, | ||
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| + | (4) Eine Rückkehrentscheidung wird nicht erlassen, wenn das Verfahren nach Artikel 7 Anwendung findet. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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