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art._6_rueckfuehrungsverordnung

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art._6_rueckfuehrungsverordnung [2026/10/17 09:07] – angelegt marcelart._6_rueckfuehrungsverordnung [2026/10/17 09:08] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel
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 +(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können beschließen, keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
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 +a) nach dem Verfahren gemäß Artikel 23a der Verordnung (EU) 2016/399 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird,
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 +b) im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder auf der Grundlage einer Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird,
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 +c) eine Person ist, deren illegaler Aufenthalt im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen an einer Außengrenze bei der Ausreise nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 oder — im Falle von nicht an die genannte Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten — bei gleichwertigen Kontrollen nach nationalem Recht festgestellt wird, wobei ein Aufschub der Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich vermieden wird.
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 +(2) Eine Rückkehrentscheidung wird nicht erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung ist.
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 +(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen fordert derjenige Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Drittstaatsangehörige sich illegal aufhält, den Drittstaatsangehörigen auf, sich umgehend in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommt der Drittstaatsangehörige dieser Aufforderung nicht nach oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit erforderlich, so kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige illegal aufhält, den anderen Mitgliedstaat nach Artikel 42 um Zusammenarbeit ersuchen oder eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 5 erlassen.
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 +(4) Eine Rückkehrentscheidung wird nicht erlassen, wenn das Verfahren nach Artikel 7 Anwendung findet.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._6_rueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel