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art._70b_asylgesetz

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-====== § 70b AsylG:  ======+====== § 70b AsylG: Haft im Rückkehrgrenzverfahren ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 +(1) <sup>1</sup>Ein Ausländer darf nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 (Haft im Rückkehrgrenzverfahren) nur auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden. <sup>2</sup>§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 gelten entsprechend. <sup>3</sup>Ferner wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn
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 +1. der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat oder
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 +2. der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt und den Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
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 +(2) Für die Beantragung der Haft ist die Grenzbehörde zuständig.
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 +(3) <sup>1</sup>Die Grenzbehörde kann einen Ausländer ohne vorherige Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
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 +1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 besteht,
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 +2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Haft nicht vorher eingeholt werden kann und
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 +3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Haft entziehen will.
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 +<sup>2</sup>Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme und zur Entscheidung über die Anordnung der Fortdauer der Haft vorzuführen. <sup>3</sup>Ist die Fortdauer der Haft nicht bis zum Ablauf des auf die Inhaftnahme folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Ausländer freizulassen.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._70b_asylgesetz.1788677471.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel