art._71_asylgesetz
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| >(1) Ein Folgeantrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllt sind. Das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags richtet sich nach den Artikeln 55 und 56 der Verordnung (EU) 2024/1348. Soweit dort oder nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen für den Asylantrag auch für den Folgeantrag. § 46 findet keine Anwendung. Die Prüfung eines Folgeantrags obliegt dem Bundesamt. | >(1) Ein Folgeantrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllt sind. Das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags richtet sich nach den Artikeln 55 und 56 der Verordnung (EU) 2024/1348. Soweit dort oder nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen für den Asylantrag auch für den Folgeantrag. § 46 findet keine Anwendung. Die Prüfung eines Folgeantrags obliegt dem Bundesamt. | ||
| - | > | + | >(2) Sofern der Ausländer das Bundesgebiet nicht zwischenzeitlich verlassen hat, hat er den Folgeantrag abweichend von § 14 Absatz 1 persönlich bei einer der Außenstellen des Bundesamtes einzureichen; |
| - | Aufenthaltsgesetzes festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der nächstgelegenen Außenstelle in dem Land seines Aufenthalts einzureichen. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist die beabsichtigte Stellung und Einreichung des Folgeantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen. § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 6 findet Anwendung. | + | |
| >(3) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, | >(3) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, | ||
| >(4) Absatz 3 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a kann der Ausländer nach § 57 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf. | >(4) Absatz 3 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a kann der Ausländer nach § 57 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf. | ||
| >(5) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, | >(5) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, | ||
| >(6) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, | >(6) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, | ||
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| + | ===== - Allgemeines ===== | ||
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| + | Die bisherige Unterscheidung zwischen Folgeantrag (§ 71 AsylG) und Zweitantrag (§ 71a AsylG) entfällt mit Wirksamwerden der Reform des GEAS. Da die alte Regelung zum Zweitantrag jedoch noch zumindest übergangsweise für vo dem 12.06.2026 gestellte Asylanträge relevant sein dürfte, finden sich im Artikel zum weggefallenen § 71a AsylG auch noch Ausführungen zur bis dahin geltenden Rechtslage. | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
art._71_asylgesetz.1780216049.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
