art._71_asylgesetz
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| - | ====== Folgeantrag ====== | + | ====== |
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| - | >(1) Ein Folgeantrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllt sind. Das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags richtet sich nach den Artikeln 55 und 56 der Verordnung (EU) 2024/1348. Soweit dort oder nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen für den Asylantrag auch für den Folgeantrag. § 46 findet keine Anwendung. Die Prüfung eines Folgeantrags obliegt dem Bundesamt. | + | < |
| - | >(2)Sofern der Ausländer das Bundesgebiet nicht zwischenzeitlich verlassen hat, hat er den Folgeantrag abweichend von § 14 Absatz 1 persönlich bei einer der Außenstellen des Bundesamtes einzureichen; | + | (1) < |
| - | >(3) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, | + | |
| - | >(4) Absatz 3 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a kann der Ausländer nach § 57 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf. | + | (2) < |
| - | >(5) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, | + | |
| - | >(6) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, | + | (3) < |
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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art._71_asylgesetz.1780216097.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
