art._71a_asylgesetz
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| art._71a_asylgesetz [2026/10/22 12:28] – [1.5 Prüfung von Abschiebungsverboten auch trotz unzulässigen Zweitantrags] marcel | art._71a_asylgesetz [2026/10/22 12:30] (aktuell) – [1.5 Prüfung von Abschiebungsverboten trotz unzulässigen Zweitantrags] marcel | ||
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| - | Während bei einem Zweitantrag nach § 71a AsylG hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes eine Prüfung, ob die materiellen Voraussetzungen (der §§ 3,4 AsylG) gegeben sind, nur erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des in einem anderen Staat abgeschlossenen Asylverfahrens vorliegen, was hier - wie dargelegt - nicht der Fall ist, ist die daneben vorzunehmende Prüfung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt (vgl. §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylG), nicht davon abhängig, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben sind. Denn das Asylgesetz unterscheidet deutlich zwischen dem Asylantrag (§ 13 AsylG) und dem Begehren um Schutz vor Abschiebung aus den Gründen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Man muss daher ungeachtet der Geltendmachung von Abschiebungsverboten im Erstasylverfahren und des Nichtvorliegens von Wiederaufnahmegründen i.S.v. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG von einer Pflicht des Bundesamtes und des Gerichts ausgehen, geltend gemachte Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in jedem Fall zu überprüfen. | + | Während bei einem Zweitantrag nach § 71a AsylG hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes eine Prüfung, ob die materiellen Voraussetzungen (der §§ 3,4 AsylG) gegeben sind, nur erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des in einem anderen Staat abgeschlossenen Asylverfahrens vorliegen, was hier - wie dargelegt - nicht der Fall ist, ist die daneben vorzunehmende Prüfung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt (vgl. §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylG), nicht davon abhängig, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben sind. Denn das Asylgesetz unterscheidet deutlich zwischen dem Asylantrag (§ 13 AsylG) und dem Begehren um Schutz vor Abschiebung aus den Gründen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Man muss daher ungeachtet der Geltendmachung von Abschiebungsverboten im Erstasylverfahren und des Nichtvorliegens von Wiederaufnahmegründen i.S.v. |
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