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art._71a_asylgesetz

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art._71a_asylgesetz [2026/08/17 18:27] – [1.3 Zu Abs. 1: Erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens] marcelart._71a_asylgesetz [2026/08/29 14:44] (aktuell) marcel
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 2. Ein Antrag "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Zeitpunkt des weiteren Asylersuchens im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylG) durch eine bereits in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.).  2. Ein Antrag "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Zeitpunkt des weiteren Asylersuchens im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylG) durch eine bereits in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.). 
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 +=== - VGH Bayern, Urteil vom 03.12.2025, 13a B 15.50069, 13a B 15.50070, 13a B 15.50071 ===
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 +Die Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 -BVerwGE106, 171 = NVwZ 1998, 861) zur Pflicht zum „Durchentscheiden“ nicht geboten. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich nämlich von der dort zugrundeliegenden, bei der das Bundesamt bereits das Erstverfahren durchgeführt hatte und danach unstreitig ein Folgeverfahren im Raum stand. Demgegenüber sind hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und ausschlaggebend ist dabei zunächst die primäre Frage, ob überhaupt eine „Zweitantragssituation“ und damit die Konstellation eines Folgeantrags gegeben ist. Erschwerend kommt hinzu, dass das Bundesamt in Verfahren nach § 71a AsylG zumeist nicht die Akten des anderen Mitgliedstaates beizieht, sondern die Prüfung aufgrund der Angaben der Antragsteller zum Verlauf im anderen Mitgliedstaat durchführt. Diese haben aber in aller Regel den Verfahrensablauf nicht durchschaut und können deshalb auch keine verlässlichen Angaben machen. Eine Zulässigkeitsentscheidung, die auf einer derart unzuverlässigen Tatsachenbasis getroffen wird, kann für ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchzuführendes Verfahren keine Grundlage sein (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a Rn. 14).
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 +Die Entscheidung wird im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 14.12.2026, 1 C 4.16 (siehe oben). Allerdings hat sich das BVerwG in seiner Revisionsentscheidung nicht ausdrücklich zur Frage, ob die Ablehnung alleine auf die Angaben der schutzsuchenden Person selbst gestützt werden darf, eingelassen.
  
 ==== - Unrichtige Rechtsmittelbelehrung ==== ==== - Unrichtige Rechtsmittelbelehrung ====
art._71a_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel