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art._71a_aufenthaltsgesetz

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art._71a_aufenthaltsgesetz [2026/10/21 23:27] – angelegt marcelart._71a_aufenthaltsgesetz [2026/10/23 16:06] (aktuell) – marcel
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-(1) <sup>1</sup>Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 die Behörden der Zollverwaltung. <sup>2</sup>Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.+(1) <sup>1</sup>Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 die Behörden der Zollverwaltung. <sup>2</sup>Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in !§ 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
  
 (2) <sup>1</sup>Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1. <sup>2</sup>Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. (2) <sup>1</sup>Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1. <sup>2</sup>Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
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