Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._72_asylgesetz

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
art._72_asylgesetz [2026/08/04 17:12] – angelegt marcelart._72_asylgesetz [2026/08/04 17:20] (aktuell) – [1.1 „Erlöschen“ des Schutzstatus nach der GEAS-Reform] marcel
Zeile 18: Zeile 18:
 (3) <sup>1</sup>Gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar gegen das Erlöschen besteht nicht. <sup>2</sup>Der Ausländer erhält auf Antrag eine Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1. (3) <sup>1</sup>Gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar gegen das Erlöschen besteht nicht. <sup>2</sup>Der Ausländer erhält auf Antrag eine Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1.
 </blockquote> </blockquote>
 +
 +==== - „Erlöschen“ des Schutzstatus nach der GEAS-Reform ====
 +
 +Siehe auch Art. 11 QVO.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._72_asylgesetz.1785856379.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel