art._73_aufenthaltsgesetz
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| art._73_aufenthaltsgesetz [2026/10/24 11:00] – marcel | art._73_aufenthaltsgesetz [2026/10/24 11:05] (aktuell) – marcel | ||
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| 3. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder nach Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat für ein Übernahmeverfahren übermittelt wurden oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage oder die Bestätigung einer Übernahme einbezogen wurden, | 3. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder nach Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat für ein Übernahmeverfahren übermittelt wurden oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage oder die Bestätigung einer Übernahme einbezogen wurden, | ||
| - | über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken an die in Satz 1 benannten Behörden übermittelt werden. | + | über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken an die in Satz 1 benannten Behörden übermittelt werden. |
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