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art._73_aufenthaltsgesetz

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art._73_aufenthaltsgesetz [2026/10/24 11:00] – marcelart._73_aufenthaltsgesetz [2026/10/24 11:05] (aktuell) – marcel
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 3. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder nach Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat für ein Übernahmeverfahren übermittelt wurden oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage oder die Bestätigung einer Übernahme einbezogen wurden, 3. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder nach Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat für ein Übernahmeverfahren übermittelt wurden oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage oder die Bestätigung einer Übernahme einbezogen wurden,
  
-über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken an die in Satz 1 benannten Behörden übermittelt werden. 4Zusammen mit den Daten nach Satz 1 können zu den dort genannten Personen dem Bundeskriminalamt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder Fortzug und zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 9 des AZR-Gesetzes übermittelt werden. 5Zu den Zwecken nach den Sätzen 1 bis 3 ist auch ein Abgleich mit weiteren Datenbeständen beim Bundesverwaltungsamt zulässig.+über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken an die in Satz 1 benannten Behörden übermittelt werden. <sup>4</sup>Zusammen mit den Daten nach Satz 1 können zu den dort genannten Personen dem Bundeskriminalamt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder Fortzug und zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 9 des AZR-Gesetzes übermittelt werden. <sup>5</sup>Zu den Zwecken nach den Sätzen 1 bis 3 ist auch ein Abgleich mit weiteren Datenbeständen beim Bundesverwaltungsamt zulässig.
  
 (2) <sup>1</sup>Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln. <sup>2</sup>Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei Übermittlungen an die Landesämter für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten. (2) <sup>1</sup>Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln. <sup>2</sup>Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei Übermittlungen an die Landesämter für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten.
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 vorliegen. vorliegen.
  
-<sup>2</sup>Das Bundesverwaltungsamt stellt den für das Asylverfahren, den für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen sowie den nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder Absatz 4a zuständigen Behörden diese Information unverzüglich zur Verfügung. <sup>3</sup>Die infolge der Übermittlung nach Absatz 1a und den Sätzen 1 und 2 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den in Satz 1 genannten Behörden und den für das Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zuständigen Behörden dürfen über das Bundesverwaltungsamt erfolgen. <sup>4</sup>Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die ihnen übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. <sup>5</sup>Das Bundesverwaltungsamt speichert die übermittelten Daten, solange es für Zwecke des Sicherheitsabgleiches erforderlich ist. 6Das Bundeskriminalamt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person den beim Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten zu einer Person zugeordnet werden können, die zur Fahndung ausgeschrieben ist. 7Ist dies nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. 8Ergebnisse zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5, die der Überprüfung, Feststellung oder Sicherung der Identität dienen, können neben den für das Registrier- und Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung zuständigen Behörden auch der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Behörden der Polizei übermittelt werden. 9Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.+<sup>2</sup>Das Bundesverwaltungsamt stellt den für das Asylverfahren, den für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen sowie den nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder Absatz 4a zuständigen Behörden diese Information unverzüglich zur Verfügung. <sup>3</sup>Die infolge der Übermittlung nach Absatz 1a und den Sätzen 1 und 2 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den in Satz 1 genannten Behörden und den für das Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zuständigen Behörden dürfen über das Bundesverwaltungsamt erfolgen. <sup>4</sup>Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die ihnen übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. <sup>5</sup>Das Bundesverwaltungsamt speichert die übermittelten Daten, solange es für Zwecke des Sicherheitsabgleiches erforderlich ist. <sup>6</sup>Das Bundeskriminalamt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person den beim Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten zu einer Person zugeordnet werden können, die zur Fahndung ausgeschrieben ist. <sup>7</sup>Ist dies nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. <sup>8</sup>Ergebnisse zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5, die der Überprüfung, Feststellung oder Sicherung der Identität dienen, können neben den für das Registrier- und Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung zuständigen Behörden auch der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Behörden der Polizei übermittelt werden. <sup>9</sup>Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
  
 (3b) <sup>1</sup>Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a vorliegen. <sup>2</sup>Werden den in Satz 1 genannten Behörden während des nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilten Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. <sup>3</sup>Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. <sup>4</sup>Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. (3b) <sup>1</sup>Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a vorliegen. <sup>2</sup>Werden den in Satz 1 genannten Behörden während des nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilten Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. <sup>3</sup>Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. <sup>4</sup>Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
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 (4) <sup>1</sup>Soweit nicht ein Fall von Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 oder Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder von Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorliegt, bestimmt das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird. <sup>2</sup>In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. (4) <sup>1</sup>Soweit nicht ein Fall von Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 oder Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder von Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorliegt, bestimmt das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird. <sup>2</sup>In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
  
-(5) <sup>1</sup>Bei der Überprüfung von Personen im Ausland, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 Absatz 2 und 4 vorgeschlagen und von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder für eine Übernahme im Sinne des § 22a des Asylgesetzes von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgesehen sind, kann das Bundesamt für Verfassungsschutz auch eine persönliche Anhörung der betreffenden Person durchführen zur Überprüfung, ob Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c, Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder nach Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorliegen. <sup>2</sup>An der Gestaltung solcher Anhörungen ist das Auswärtige Amt zu beteiligen. 3Die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt können das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Prüfung nach Satz 1 unterstützen. 4Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Zwecke der Entscheidung über die Aufnahme oder Übernahme mit, ob Erkenntnisse zu den in Satz 1 genannten Ausschlussgründen vorliegen. 5Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt die Entscheidung über die Aufnahme oder Übernahme und die sie tragenden Gründe an das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt, soweit es für die Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden erforderlich ist, sowie an das Auswärtige Amt, soweit es für das Visumverfahren erforderlich ist. 6Die in den Sätzen 1 und 3 bis 5 genannten Behörden dürfen zum Zwecke der Feststellung der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe erhobene oder übermittelte Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 7Übermittlungsregelungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.+(5) <sup>1</sup>Bei der Überprüfung von Personen im Ausland, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 Absatz 2 und 4 vorgeschlagen und von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder für eine Übernahme im Sinne des § 22a des Asylgesetzes von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgesehen sind, kann das Bundesamt für Verfassungsschutz auch eine persönliche Anhörung der betreffenden Person durchführen zur Überprüfung, ob Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c, Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder nach Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorliegen. <sup>2</sup>An der Gestaltung solcher Anhörungen ist das Auswärtige Amt zu beteiligen. <sup>3</sup>Die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt können das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Prüfung nach Satz 1 unterstützen. <sup>4</sup>Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Zwecke der Entscheidung über die Aufnahme oder Übernahme mit, ob Erkenntnisse zu den in Satz 1 genannten Ausschlussgründen vorliegen. <sup>5</sup>Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt die Entscheidung über die Aufnahme oder Übernahme und die sie tragenden Gründe an das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt, soweit es für die Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden erforderlich ist, sowie an das Auswärtige Amt, soweit es für das Visumverfahren erforderlich ist. <sup>6</sup>Die in den Sätzen 1 und 3 bis 5 genannten Behörden dürfen zum Zwecke der Feststellung der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe erhobene oder übermittelte Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. <sup>7</sup>Übermittlungsregelungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
  
-(6) <sup>1</sup>Die Bundespolizei oder das Bundeskriminalamt können in Aufnahme- und Übernahmeverfahren im Sinne des Absatzes 5 zum Zwecke der Identitätsfeststellung und zur Überprüfung, ob Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b bis d, Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder nach Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorliegen, personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben. <sup>2</sup>Die Behörde nach Satz 1 teilt dem Bundesamt für Verfassungsschutz zum Zwecke der persönlichen Anhörung nach Absatz 5 Satz 1 und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Zwecke der Entscheidung über die Übernahme oder Aufnahme sowie dem Auswärtigen Amt zum Zwecke der Identitätsklärung im Visumverfahren mit, ob Erkenntnisse zur Identität der überprüften Person oder zu den in Satz 1 genannten Ausschlussgründen vorliegen. 3Die Behörde nach Satz 1 übermittelt zudem dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt die im Rahmen des Abgleichs nach Satz 1 verarbeiteten Daten, soweit es für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden erforderlich ist. 4Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Behörden dürfen zum Zwecke der Feststellung der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe erhobene oder übermittelte Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 5Übermittlungsregelungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.+(6) <sup>1</sup>Die Bundespolizei oder das Bundeskriminalamt können in Aufnahme- und Übernahmeverfahren im Sinne des Absatzes 5 zum Zwecke der Identitätsfeststellung und zur Überprüfung, ob Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b bis d, Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder nach Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorliegen, personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben. <sup>2</sup>Die Behörde nach Satz 1 teilt dem Bundesamt für Verfassungsschutz zum Zwecke der persönlichen Anhörung nach Absatz 5 Satz 1 und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Zwecke der Entscheidung über die Übernahme oder Aufnahme sowie dem Auswärtigen Amt zum Zwecke der Identitätsklärung im Visumverfahren mit, ob Erkenntnisse zur Identität der überprüften Person oder zu den in Satz 1 genannten Ausschlussgründen vorliegen. <sup>3</sup>Die Behörde nach Satz 1 übermittelt zudem dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt die im Rahmen des Abgleichs nach Satz 1 verarbeiteten Daten, soweit es für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden erforderlich ist. <sup>4</sup>Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Behörden dürfen zum Zwecke der Feststellung der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe erhobene oder übermittelte Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. <sup>5</sup>Übermittlungsregelungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
  
 (7) <sup>1</sup>Die Absätze 5 und 6 gelten bei Verfahren zur Einreise und zur Aufnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und § 22 entsprechend, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass aus dem Herkunftsland im Rahmen des jeweiligen Verfahrens Personen in das Bundesgebiet einreisen, bei denen Ausschlussgründe im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/1350 vorliegen. <sup>2</sup>Die Entscheidung über die Durchführung einer persönlichen Anhörung nach Satz 1 ergeht im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt. (7) <sup>1</sup>Die Absätze 5 und 6 gelten bei Verfahren zur Einreise und zur Aufnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und § 22 entsprechend, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass aus dem Herkunftsland im Rahmen des jeweiligen Verfahrens Personen in das Bundesgebiet einreisen, bei denen Ausschlussgründe im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/1350 vorliegen. <sup>2</sup>Die Entscheidung über die Durchführung einer persönlichen Anhörung nach Satz 1 ergeht im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt.
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